Das Grundstück des Fritz Müller gehört zum Betriebsvermögen des Fleischereigeschäfts, insofern erzielt Müller Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach deutschem Recht. Deutschland ist hier Wohnsitzstaat als auch Belegenheitsstaat und hat abkommensrechtlich insofern ein Besteuerungsrecht.
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