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Einkommensteuer für Bibus - Mitunternehmerschaften

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Einkommensteuer für Bibus

Mitunternehmerschaften

Es handelt sich bei Mitunternehmerschaften vor allem um Personengesellschaften (GbR, OHG, KG und atypisch (!) stille Gesellschaft). Die Personengesellschaft als solche ist nicht einkommensteuerpflichtig. Vielmehr werden die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter zur Steuer herangezogen. Damit man die gewerblichen Tätigkeiten dem § 15 I 1 Nr. 2 EStG zuordnen kann, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis,
  • gewerbliche Tätigkeit des Personenzusammenschlusses und
  • Mitunternehmerschaft der beteiligten Personen.

Als Mitunternehmer gilt ein Gesellschafter einer Persongesellschaft nur dann, wenn er (H 15.8 I [Allgemeines] EStH)

  • Mitunternehmerinitiative entfaltet und
  • Mitunternehmerrisiko trägt. 

In § 15 I Nr. 2 EStG sind als Mitunternehmerschaften explizit genannt die OHG und die KG. Darüber hinaus existieren aber noch

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn diese gewerblich tätig ist,
  • die ungeteilte Erbengemeinschaft,
  • die atypisch (!) stille Gesellschaft.

Die ungeteilte Erbengemeinschaft zählt allerdings nur dann als Mitunternehmerschaft, wenn der ererbte Gewerbebetrieb fortgeführt wird und sofern die Erbauseinandersetzung unterbleibt oder für längere Zeit ausgeschlossen ist.

Atypisch stille Gesellschaft heißt, dass der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der stille Gesellschafter nicht lediglich am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt ist. Er ist damit schuldrechtlich so gestellt wie ein Kommanditist bei einer KG. Die Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Der typisch stille Gesellschafter hingegen hat Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht aus Gewerbebetrieb. Der atypisch Stille hingegen (der nicht wirklich still ist), hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Letzteres ist auch klar, denn der atypisch Stille ist ja Mitunternehmer, weil er ja gerade nicht still ist...

Mitunternehmerinitiative bedeutet, dass der Gesellschafter an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt wird. Hierbei reicht es bereits, dass die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten gegeben ist, die einem Kommanditisten nach HGB eingeräumt würden (H 15.8 I [Mitunternehmerinitiative] EStH).

Der Begriff Mitunternehmerrisiko hingegen bedeutet, dass man am Gewinn oder Verlust der Unternehmung beteiligt ist, darüber hinaus an den stillen Reserven, inkl. eines eventuellen Geschäftswerts. Es geht also hierbei um die vermögensrechtliche Stellung. Wichtig ist, dass für die Eigenschaft eines Mitunternehmers die Begriffe Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko beide erfüllt sein müssen.

Merke

Hier klicken zum AusklappenWichtig ist allerdings auch, dass die eine Eigenschaft sehr viel stärker als die andere Eigenschaft ausgeprägt sein kann, es ist dann hierbei auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen, um zu entscheiden, ob beide im hinreichenden Maße für die Annahme einer Mitunternehmerschaft vorliegen. Die Eigenschaft des Mitunternehmers ist deswegen wichtig, weil nach § 15 I 1 Nr. 2 EStG Zahlungen an Mitunternehmer, die zivilrechtlich begründet sind, in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Es gilt demnach folgendes Kalkül:
Steuerliche Gewinnermittlung
        (Handels-/Steuer-) Bilanzergebnis
          +/- Sondervergütungen einzelner Mitunternehmer für Miete, Zinsen für Darlehensverträge, etc.
        = steuerliches Ergebnis der Unternehmerschaft

Steuerliche Gewinnermittlung


Entscheidend ist also, dass wenn Mitunternehmer Leistungen für das Unternehmen erbringen, dann sog. Sondervergütungen vorliegen. Diese könnten existieren in Form von Mietverträgen, Darlehensverträgen oder aber auch Arbeitsverträgen, die zivilrechtlich möglich sind. Die hierdurch begründeten Zahlungen der Unternehmung an die Personen sind handelsrechtlich gesehen Aufwand, einkommensteuerlich gesehen jedoch Beiträge des Gesellschafters (des Mitunternehmers), die dieser zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks leistet. Diese sog. Sondervergütungen werden dem betroffenen Mitunternehmer sodann als Vorabgewinn unmittelbar zugerechnet. Man erhält damit folgendes Schema, welches von der steuerlichen Gewinnverteilung umrechnet hin zum steuerlichen Ergebnisanteil:

Steuerliche

Gewinnverteilung

Gesellschafter
 A  B  ...Summe

Anteil am ( Handels - / Steuer - )

Bilanzergebnis

+ Sondervergütungen

    

= steuerlicher Ergebnisanteil

    

Steuerlicher Ergebnisanteil

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenAn der A&B KG ist A mit 70% und B mit 30% am Kapital beteiligt. Der handelsrechtliche Gewinn betrug im Jahr 01 insgesamt 100.000 €. Der Gesellschafter A hatte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine Vergütung von 50.000 € erhalten, dieser Betrag wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung der A&B KG als Aufwand verbucht. A ist Komplementär, B ist Kommanditist.

A und B sind Mitunternehmer der A&B KG, weil beide Mitunternehmerinitiative entfalten (denn sie sind an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt), wobei speziell bei B die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten gegeben ist, die ihm als Kommanditisten nach HGB eingeräumt werden. Ebenso tragen sowohl A als auch B Mitunternehmerrisiko, denn beide sind am Gewinn oder Verlust des Unternehmens sowie an den stillen Reserven beteiligt. Der steuerliche Gewinn der Mitunternehmerschaft ergibt sich damit als:

handelsbilanzieller Gewinn der A&B KG                     100.000 €

Sondervergütung für den Gesellschafter A                50.000 €

= steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft      150.000 €

Steuerliche GewinnverteilungABSumme

Anteil am Gewinn der KG

 + Sondervergütung

70.000

50.000

30.000

0

100.000

50.000

= steuerlicher Ergebnisanteil120.00030.000150.000

Steuerlicher Ergebnisanteil