Es handelt sich bei Mitunternehmerschaften vor allem um Personengesellschaften (GbR, OHG, KG und atypisch (!) stille Gesellschaft). Die Personengesellschaft als solche ist nicht einkommensteuerpflichtig. Vielmehr werden die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter zur Steuer herangezogen. Damit man die gewerblichen Tätigkeiten dem § 15 I 1 Nr. 2 EStG zuordnen kann, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis,
- gewerbliche Tätigkeit des Personenzusammenschlusses und
- Mitunternehmerschaft der beteiligten Personen.
Als Mitunternehmer gilt ein Gesellschafter einer Persongesellschaft nur dann, wenn er (H 15.8 I [Allgemeines] EStH)
- Mitunternehmerinitiative entfaltet und
- Mitunternehmerrisiko trägt.
In § 15 I Nr. 2 EStG sind als Mitunternehmerschaften explizit genannt die OHG und die KG. Darüber hinaus existieren aber noch
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn diese gewerblich tätig ist,
- die ungeteilte Erbengemeinschaft,
- die atypisch (!) stille Gesellschaft.
Die ungeteilte Erbengemeinschaft zählt allerdings nur dann als Mitunternehmerschaft, wenn der ererbte Gewerbebetrieb fortgeführt wird und sofern die Erbauseinandersetzung unterbleibt oder für längere Zeit ausgeschlossen ist.
Atypisch stille Gesellschaft heißt, dass der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der stille Gesellschafter nicht lediglich am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt ist. Er ist damit schuldrechtlich so gestellt wie ein Kommanditist bei einer KG. Die Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Expertentipp
Mitunternehmerinitiative bedeutet, dass der Gesellschafter an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt wird. Hierbei reicht es bereits, dass die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten gegeben ist, die einem Kommanditisten nach HGB eingeräumt würden (H 15.8 I [Mitunternehmerinitiative] EStH).
Der Begriff Mitunternehmerrisiko hingegen bedeutet, dass man am Gewinn oder Verlust der Unternehmung beteiligt ist, darüber hinaus an den stillen Reserven, inkl. eines eventuellen Geschäftswerts. Es geht also hierbei um die vermögensrechtliche Stellung. Wichtig ist, dass für die Eigenschaft eines Mitunternehmers die Begriffe Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko beide erfüllt sein müssen.
Merke
Steuerliche Gewinnermittlung |
(Handels-/Steuer-) Bilanzergebnis +/- Sondervergütungen einzelner Mitunternehmer für Miete, Zinsen für Darlehensverträge, etc. = steuerliches Ergebnis der Unternehmerschaft |
Steuerliche Gewinnermittlung
Entscheidend ist also, dass wenn Mitunternehmer Leistungen für das Unternehmen erbringen, dann sog. Sondervergütungen vorliegen. Diese könnten existieren in Form von Mietverträgen, Darlehensverträgen oder aber auch Arbeitsverträgen, die zivilrechtlich möglich sind. Die hierdurch begründeten Zahlungen der Unternehmung an die Personen sind handelsrechtlich gesehen Aufwand, einkommensteuerlich gesehen jedoch Beiträge des Gesellschafters (des Mitunternehmers), die dieser zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks leistet. Diese sog. Sondervergütungen werden dem betroffenen Mitunternehmer sodann als Vorabgewinn unmittelbar zugerechnet. Man erhält damit folgendes Schema, welches von der steuerlichen Gewinnverteilung umrechnet hin zum steuerlichen Ergebnisanteil:
Steuerliche Gewinnverteilung | Gesellschafter | |||
A | B | ... | Summe | |
Anteil am ( Handels - / Steuer - ) Bilanzergebnis + Sondervergütungen | ||||
= steuerlicher Ergebnisanteil |
Steuerlicher Ergebnisanteil
Beispiel
A und B sind Mitunternehmer der A&B KG, weil beide Mitunternehmerinitiative entfalten (denn sie sind an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt), wobei speziell bei B die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten gegeben ist, die ihm als Kommanditisten nach HGB eingeräumt werden. Ebenso tragen sowohl A als auch B Mitunternehmerrisiko, denn beide sind am Gewinn oder Verlust des Unternehmens sowie an den stillen Reserven beteiligt. Der steuerliche Gewinn der Mitunternehmerschaft ergibt sich damit als:
handelsbilanzieller Gewinn der A&B KG 100.000 €
Sondervergütung für den Gesellschafter A 50.000 €
= steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft 150.000 €
Steuerliche Gewinnverteilung | A | B | Summe |
Anteil am Gewinn der KG + Sondervergütung | 70.000 50.000 | 30.000 0 | 100.000 50.000 |
= steuerlicher Ergebnisanteil | 120.000 | 30.000 | 150.000 |
Steuerlicher Ergebnisanteil
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