Beim Quellen- oder Ursprungsprinzip (§§ 1 IV, 49 ff EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht) wird an der Quelle, d.h. im Ursprung, besteuert (und nur das, deshalb „beschränkte“ Steuerpflicht).
Die Besteuerung beschränkt sich nach dem Territorialprinzip nur auf jene Tatbestände, die im Inland verwirklicht wurden.
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