Es gelten unterschiedliche Prinzipien in Abhängigkeit von der Art der persönlichen Steuerpflicht:
unbeschränkte Steuerpflicht
Wohnsitz- und Ansässigkeitsprinzip
Universalitätsprinzip
beschränkte Steuerpflicht
Quellen- oder Ursprungsprinzip
Das Wohnsitz- oder Ansässigkeitsprinzip knüpft an die persönlichen Beziehungen zwischen der Person und dem besteuernden Staat an. So spricht § 1 I 1 EStG vom Wohnsitz oder vom gewöhnlichen Aufenthalt als Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht. Genauso kommt es nach § 1 I KStG darauf an, dass die besteuerte Unternehmung ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Das Universalitätsprinzip als Konsequenz hieraus verlangt dann, dass das gesamte Welteinkommen der Besteuerung unterliegt.
Beispiel
Da Fritz als natürliche Person seinen Wohnsitz im Inland unterhält, ist er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, und zwar mit seinem gesamten Welteinkommen. Dies hat zur Konsequenz, dass zunächst auch sein belgisches Einkommen der deutschen Besteuerung unterliegt. Ob die deutsche Seite wegen eines möglicherweise existierenden Doppelbesteuerungsabkommen davon absieht, ist dann eine zweite Frage.
Es ist also beim Universalitätsprinzip dann fraglich, ob eine Doppelbesteuerung stattfindet oder nicht.
Beim Quellen- oder Ursprungsprinzip wird an der Quelle, d.h. im Ursprung, besteuert (und nur das, deshalb „beschränkte“ Steuerpflicht).
Beispiel
France hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt also nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Sie ist allerdings mit ihren Einkünften, die sie im Inland erzielt hat, „an der Quelle“, (beschränkt) einkommensteuerpflichtig (§ 1 IV EStG i.V.m. § 49 I 3 EStG).
Die Besteuerung beschränkt sich also nach dem Territorialprinzip nur auf jene Tatbestände, die im Inland verwirklicht wurden.
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