Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an
- unabhängige Wählervereinigungen,
jeweils um die Hälfte der Ausgaben, höchstens jedoch um 1.650 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten um höchstens 3.300 €. Wichtig ist also, dass die Steuerermäßigungen einzeln gewährt werden. Wenn also an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gespendet wird, so kommt es bei einem einzeln veranlagten Steuerpflichtigen zu einer Steuerermäßigung von höchstens 2·1.650 = 3.300 €. Jene Aufwendungen an politische Parteien, die nicht im Rahmen der Steuerermäßigungen berücksichtigt werden können, können als Sonderausgaben nach § 10b II EStG im Rahmen der dortigen Grenzen berücksichtigt werden.
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