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Bilanz nach IAS / IFRS - Überblick über IFRS 9 Anwendungsbereich

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Bilanz nach IAS / IFRS

Überblick über IFRS 9 Anwendungsbereich

Inhaltsverzeichnis

IFRS 9 ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Der Umfang des Anwendungsbereichs bestimmt sich gemäß IAS 39, so dass der Anwendungsbereich von IFRS 9 mit dem von IAS 39 übereinstimmt.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Folgende Finanzinstrumente sind vom Anwendungsbereich von IAS 39 und damit auch vom Anwendungsbereich von IFRS 9 ausgeklammert (IFRS 9:2.1 i.V.m. IAS 39.2):

  • Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27, 28 oder 31 bilanziert werden; IAS 32 und IFRS 9 sind gleichwohl in den Fällen einschlägig, in denen IAS 27, 28 oder 31 bzw. IFRS 10, IAS 27 (2011) oder IAS 28 (2011) verlangen, dass solche Anteile nach IFRS 9 zu bilanzieren sind - zum Beispiel Derivate auf Beteiligungen an einem verbundenen, assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen
  • Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 anzuwenden ist;
  • Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen; gleichwohl ist IFRS 9 auf Finanzinstrumente anzuwenden, die die Form eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrages haben, jedoch eigentlich die Übertragung von finanziellen Risiken beinhalten; daneben werden auch in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate nach IAS 39 bilanziert;
  • Finanzinstrumente, die die Definition eines eigenen Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 erfüllen oder als Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32.16A und 16B oder IAS 32.16C und 16D behandelt werden. Der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich betrifft jedoch nur den Emittenten derartiger Instrumente;
  • Bestimmte Termingeschäfte, die zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner im Hinblick darauf geschlossen werden, ein zu erwerbendes Unternehmen zu erwerben bzw. zu veräußern, die zu einem künftigen Erwerbszeitpunkt zu einem Unternehmenszusammenschluss führen werden;
  • Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 anzuwenden ist;
  • Rechte auf Erstattungszahlungen, auf die IAS 37 anzuwenden ist.