Ein Unternehmen ist für ein anderes Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen, wenn der Investor auf das Assoziierte Unternehmen einen maßgeblichen jedoch keinen beherrschenden Einfluss ausübt.
Dies bedeutet, dass man an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitwirkt, allerdings weder eine Beherrschung noch eine gemeinschaftliche Führung vorliegt. Der maßgebliche Einfluss wird vermutet (!) bei einem Stimmenanteil von mindestens 20 % (IAS 28.5). Kann diese Vermutung eindeutig widerlegt werden, so gilt sie nicht.
Für das Vorliegen zweier assoziierter Unternehmen ist ein maßgeblicher Einfluss Voraussetzung. Unter einem maßgeblichen Einfluss versteht man (widerlegbar) eine Beteiligung ab 20 % (IAS 28.5), die aber nicht zu einer Beherrschung führt, die folglich zwischen 20 und 50 % liegt.
Beispiel
Die A-AG hält an der B-AG 23 %.
Eine Beherrschung liegt nicht vor (IFRS 10.7 ist nicht erfüllt). Weiterhin ist keine gemeinschaftliche Leitung der B durch die A mangels eines anderen Unternehmens zu erkennen. Die (widerlegbare) Vermutung des maßgeblichen Einflusses des IAS 28.5 allerdings greift hier, denn der maßgebliche Einfluss der A an der B wird nicht etwa durch andere Kriterien widerlegt. Insofern ist die B ein mit der A assoziiertes Unternehmen.
Beispiel
Die A-AG hält an der B-AG 23 %. Die A hat die Anteile an der B gekauft, um diese nächste Woche direkt wieder zu verkaufen.
Eine Beherrschung liegt nicht vor (IFRS 10.7 ist nicht erfüllt). Weiterhin ist keine gemeinschaftliche Leitung der B durch die A mangels eines anderen Unternehmens zu erkennen. Die (widerlegbare) Vermutung des maßgeblichen Einflusses des IAS 28.5 wiederum kann hier tatsächlich widerlegt werden, denn der maßgebliche Einfluss der A an der B wird nicht ausgeübt. Insofern ist die B kein (!) mit der A assoziiertes Unternehmen.
Beachte für den maßgeblichen Einfluss insb. auch IAS 28.6. Hier werden weitere Kriterien für die Vermutung aufgestellt, dass ein maßgeblicher Einfluss vorliegt.
Beispiel
Die A-AG hält 18 % an der B-AG. Die meisten Geschäfte der B wurden mit der A getätigt, außerdem ist Herr C, Vorstand bei der A, auch Vorstand bei der B.
Zwar ist die Beteiligungsvermutung des IAS 28.5 nicht erfüllt, denn die Beteiligung liegt nicht mindestens bei 20%. Allerdings vermuten IAS 28.6 (c) und (d) sehr wohl, dass der maßgebliche Einfluss vorliegt, denn es gibt zum einen wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen A und B (IAS 28.6 (c)) und zum anderen Austausch von Führungspersonal (IAS 28.6 (d)).
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