Im Fall einer Wertaufholung einer in der Vergangenheit erfassten Wertminderung ist grundsätzlich eine Zuschreibung geboten (IAS 36.109 ff.). Eine Wertaufholung wird aber nur dann ermittelt, wenn externe oder interne Anhaltspunkte für einen höheren erzielbaren Betrag bestehen (IAS 36.110 f.).
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