Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger über eine Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft verfügt. Diese Mehrheit kann mittelbar oder unmittelbar sein. Eine mittelbare Mehrheit wird allerdings nur dann berücksichtigt, wenn bei jeder Zwischengesellschaft mehr als die Hälfte der Stimmrechte gehalten wird.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Mitbestimmung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Mitbestimmung (Personaleinsatzplanung) aus unserem Online-Kurs Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit interessant.
-
Enger Konsolidierungskreis
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Enger Konsolidierungskreis (Rechnungslegungskreis der Konzernrechnungslegung) aus unserem Online-Kurs Konzernbilanz nach Handelsrecht interessant.