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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Enger Konsolidierungskreis

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Enger Konsolidierungskreis

Es gibt nun zwei unterschiedliche Gesetze, welche die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung teilweise unterschiedlich sehen, nämlich das

  • Handelsgesetzbuch (HGB) und das

  • Publizitätsgesetz (PublG).

Vorschriften zur Konzernrechnungslegung nach HGB

Das Handelsgesetzbuch formuliert das Control-Konzept, also die Beherrschung (§ 290 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es muss hierfür

  • eine Kapitalgesellschaft

  • mit Sitz im Inland

  • einen beherrschen Einfluss

    • unmittelbar oder

    • mittelbar

  • auf ein anderes Unternehmen ausüben.

Insb. ist die Rechtsform der sog. Tochterunternehmung beliebig, es muss sich hierbei gerade nicht zwingend um eine Kapitalgesellschaft handeln.

Ein beherrschender Einfluss wiederum liegt nach § 290 Abs. 2 HGB vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Stimmrechtsmehrheit oder

  • Organbestimmungsrechte in Verbindung mit Gesellschafterstellung oder

  • vertragliches oder wirkungsmäßiges Beherrschungsrecht

  • Zweckgesellschaft.

Merke

Insbesondere muss lediglich die Möglichkeit zur Einflussnahme bei allen drei Punkten gegeben sein. Auf die tatsächliche Beherrschung kommt es nicht an, ganz im Gegensatz zur einheitlichen Leitung im Konzern, die tatsächlich ausgeübt werden muss.

Die Stimmrechtsmehrheit

Bei der Stimmrechtsmehrheit kommt es darauf an, dass die Mehrheit der Stimmrechte bei der Mutterunternehmung liegt. Es wird insbesondere nicht vorausgesetzt, dass eine Beteiligung oder eine Anteilsmehrheit des Mutterunternehmens vorliegt. Lediglich in den entsprechenden Gremien muss die Möglichkeit einer Einflussnahme gegeben sein. Wichtig ist allerdings, dass zur Berechnung des Stimmenanteils jene Stimmrechte abzuziehen sind, welche der Tochterunternehmung zustehen, genauer gesagt welche die Tochterunternehmung aus eigenen Anteilen hat (§ 290 Abs. 4 HGB, vergleiche hierzu § 16 Abs. 1 und Abs. 2 AktG).

Beispiel

Die A-GmbH besitzt 40 % an der B-AG, die C-AG und die D-AG besitzen jeweils 20%. Zusätzlich hält die B-AG 20 % eigene Anteile. Wie hoch ist der Stimmenanteil der A-GmbH?

Die A-GmbH hält damit von den „freien” Anteilen 50 %, denn es geht  insgesamt um 100 % - 20 % = 80 %. Von diesen 80 % hält die A-GmbH die Hälfte, die C-AG und die D-AG jeweils 25 %.
Die Mehrheit der Stimmrechte kann

  • unmittelbar oder aber
  • mittelbar ausgeübt werden.

Bei der unmittelbaren Ausübung hat die Mutter mehr als 50 % der Stimmrechte an der Tochter. Hingegen ist dies bei der mittelbaren Stimmenmehrheit nicht direkt der Fall, sondern lediglich über ein zwischengeschaltetes Unternehmen.

Beispiel

Die X-AG besitzt 70 % an der Y-GmbH.

In diesem Fall besitzt die X-AG die unmittelbare Stimmenmehrheit bei der Y-GmbH, sie beherrscht somit die Y-GmbH (§ 290 Abs. 1 Satz 1 iVm § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Beispiel

Die X-AG besitzt 70 % der Anteile an der Y-GmbH, die Y-GmbH wiederum hält 60 % der Anteile an der Z-AG. Wieviele Konzerne existieren?

Beteiligungsverhältnisse der Beispielaufgabe
Enger Konsolidierungskreis- Beispiel

In diesem Fall besitzt die X-AG die unmittelbare Stimmenmehrheit bei der Y-GmbH, sie beherrscht somit die Y-GmbH (§ 290 Abs. 1 Satz 1 iVm § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB).  Die X und Y gehören somit zu einem Konzern.

Die Y-GmbH besitzt darüber hinaus  die unmittelbare Stimmenmehrheit bei der Z-AG, sie beherrscht somit die Z-AG (§ 290 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 HGB). Es bestehen somit zwei Konzerne, die aber Teil eines übergeordneten größeren Konzerns sein könnten.

Fraglich ist also, ob die Z-AG ebenfalls zum Konzern mit der X-AG als Mutter gehört. Die X-AG hat keine unmittelbare Beherrschung an der Z-AG. Dadurch aber, dass sie ihren Willen bei der Y-GmbH durchsetzt und diese wiederum ihren Willen (der in Wahrheit der Wille der X-AG ist) bei der Z-AG, setzt folgerichtig die X-AG ihren Willen auch bei der Z-AG „mittelbar“ durch.

Insgesamt existieren folglich drei Konzerne:

  • Teilkonzern zwischen X als Mutter und Y als Tochter
  • Teilkonzern zwischen Y als Mutter und Z als Tochter
  • Oberkonzern zwischen X als Mutter und Y und Z als Töchter.

Methode

REGEL:
Wenn nichts anderes gesagt wird, so wird zwischen „Kapitalanteilen“ und „Stimmrechten“ nicht unterschieden.

Im Zweifel kommt es allerdings auf die Stimmrechte an, nicht hingegen auf die Kapitalanteile. Wenn nichts weiteres gesagt wird, so gehen wir davon aus, dass die Kapitalanteile auch in derselben Höhe zu Stimmrechten führen.

Das Organbestimmungsrecht

Zweiter Punkt im Control-Konzept sind die Organbestimmungsrechte in Verbindung mit der Gesellschafterstellung. Hier geht es darum, dass die Mutterunternehmung die Mehrheit der Mitglieder (!) des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Tochterunternehmung besetzen und abberufen kann.

Zusätzlich muss dabei die Mutterunternehmung Gesellschafterstellung bei der Tochter haben. Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass die Mutter durch Kapitalbeteiligung an der Tochter beteiligt ist.

Das Beherrschungsrecht

Der dritte und letzte Punkt spricht das Recht auf beherrschenden Einfluss bei der Tochter an (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB).

Dieses Recht auf beherrschenden Einfluss ist denkbar durch

  • Beherrschungsvertrag oder
  • Satzungsbestimmung.

Wiederum ist nicht von einer Beteiligung zwingend auszugehen.

Von einer Zweckgesellschaft ist auszugehen, wenn die Mutter wirtschaftlich gesehen die wesentlichen Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt.

Vorschriften zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG

Das Publizitätsgesetz sieht eine einheitliche Leitung im Konzern vor und zusätzlich die Erfüllung mindestens zweier von drei Größenkriterien (§ 11 Abs. 1 PublG), die an drei (!) aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sein müssen:

  • Konzernbilanzsumme größer als 65 Mio. €,
  • Konzernumsatzerlöse größer als 130 Mio. € und
  • Zahl der Arbeitnehmer der inländischen Konzernunternehmen durchschnittlich größer als 5000.

Merke

Es kommt also jeweils auf die Größen der „noch zu erstellenden" Konzernbilanz an, nicht auf die Summe der einzelnen Bilanzen.

Es liegt gewissermaßen ein Zirkelschluss vor, denn um die Konzernbilanz zu erstellen, muss eigentlich vorher bekannt sein, ob überhaupt die Verpflichtung zur Erstellung der Konzernbilanz gegeben ist.

Man geht praktischerweise so vor, dass man näherungsweise einen Konzernabschluss erstellt und anhand dessen sieht, ob die Verpflichtung zur Erstellung desselben überhaupt gegeben war.

Das Publizitätsgesetz spricht im Gegensatz zum HGB nicht von der Mutter als „Kapitalgesellschaft“. Es reicht aus, dass das Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat.

Das HGB hingegen sieht vor, dass das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat und zusätzlich eine Kapitalgesellschaft, also AG, GmbH oder KGaA vorliegt.

Die handelsrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass lediglich Mutterunternehmen, welche eine Kapitalgesellschaft sind (also AG, GmbH und KGaA) eine Konzernbilanz erstellen müssen. Wenn also die mögliche Mutterunternehmung eine Personengesellschaft ist und aber die einheitliche Leitung und die Beteiligung erfüllt ist, so läge nach HGB keine Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnungslegung vor. In diesem Fall kann jedoch das Publizitätsgesetz greifen, wenn die Größenkriterien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 PublG erfüllt sind.

Beispiel

Die X-OHG besitzt 60 % an der Y GmbH. Die Größenkriterien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 PublG seien erfüllt. Handelt es sich hier um einen Konzern?

Nach HGB liegt kein Konzern vor, nach dem Publizitätsgesetz hingegen, genauer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PublG liegt ein Konzern vor.