Inhaltsverzeichnis
Wir unterscheiden folgende Ebenen der Mitbestimmung:
Mitbestimmung am Arbeitsplatz
Betriebliche Mitbestimmung
Unternehmensmitbestimmung
Mitbestimmung in der Wirtschaft
Zum Beispiel in Kammern.
Merke
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat ausschließlich für die Mitbestimmung am Arbeitsplatz und die betriebliche Mitbestimmung zuständig.
Betriebliche Mitbestimmung existiert für jede Rechtsform.
Die Unternehmensmitbestimmung existiert hingegen ausschließlich für Kapitalgesellschaften mit mindestens 500 regelmäßigen Arbeitnehmenden. Hier ist das Mitbestimmungsorgan nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz als auch Beteiligungsgesellschaft der Aufsichtsrat.
Aufgaben und Rechte des Betriebsrats
Ab einer bestimmten Personalgröße haben Arbeitnehmende in Betrieben das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmende müssen ständig im Unternehmen beschäftigt sein. Drei müssen auch zum Betriebsrat wählbar sein.
Hinweis
Die Aufgabe des Betriebsrates ist es, mit dem Arbeitgebenden zum Wohle der Arbeitnehmenden, unter Beachtung der geltenden Tarifverträge, zusammenzuarbeiten.
Ein Mitglied des Betriebsrats ist in der Regel nur außerordentlich kündbar.
Die außerordentliche Kündigung bedarf hierbei der Zustimmung des Betriebsrats.
Sollte dieser nicht zustimmen, so kann diese (also die Zustimmung des Betriebsrats) allerdings durch ein arbeitsgerichtliches Urteil ersetzt werden.
Ein Betriebsrat hat unterschiedliche Aufgaben und Rechte:
Allgemeine Aufgaben
Informationsanspruch
Beratungsanspruch
Recht auf Anhörung
Recht auf Mitwirkung
Recht auf Mitbestimmung
echt
unecht.
Allgemeine Aufgaben
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates gehört, sich der Belange der Arbeitnehmenden anzunehmen und darüber zu wachen, dass jene Normen eingehalten werden, welche zugunsten der Arbeitnehmenden gelten.
Weiterhin hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes eingehalten werden.
Außerdem hat er die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Darüber hinaus hat er die Eingliederung von schwerbehinderten, älteren und ausländischen Arbeitnehmenden zu fördern.
In seinen Aufgabenbereich fallen ebenfalls die Vorbereitung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Informationsanspruch
Zum Informationsanspruch des Betriebsrates ist zu sagen, dass dieser durch die arbeitgebende Instanz über sämtliche Umstände informiert werden muss, deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.
Dies umfasst insbesondere Informationen über die Personalplanung. Er ist hierbei über technische und organisatorische Veränderungen, allerdings auch über gewisse personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung und Kündigung rechtzeitig zu unterrichten.
Methode
REGEL:
Unterrichten heißt eben aber auch nur ein Informationsanspruch, nicht ein Mitbestimmungsanspruch.
Beratungsanspruch
Der Beratungsanspruch des Betriebsrats geht über einen reinen Informationsanspruch hinaus: hierbei muss der Betriebsrat zum Beispiel beim Bau technischer Einrichtungen oder bei der Änderung von Arbeitsabläufen in eine Beratung einbezogen werden.
Methode
REGEL:
Sollte die arbeitgebende Person das Beratungsrecht nicht beachten oder aber dem Rat des Betriebsrats nicht folgen, so ist die Maßnahme der arbeitgebenden Instanz in beratungspflichtigen Angelegenheiten allerdings nicht allein dadurch unwirksam.
Anhörung
Anhörung bedeutet, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist (§ 102 BetrVG), er kann einer Kündigung bei den in § 102 III BetrVG genannten Gründen widersprechen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitgebende daran gehindert wären, die Kündigung auszusprechen.
Sollte der Widerspruch des Betriebsrats berechtigt sein, so müssen Arbeitgebende die gekündigten und aber klagenden Arbeitnehmenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterhin beschäftigen.
Mitwirkung
Bezüglich der Mitwirkung ist zu sagen, dass bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung oder Umgruppierung von Mitarbeitenden, der Betriebsrat die Zustimmung verweigern kann.
Arbeitgebende dürfen dann die vorgesehene Maßnahme nicht durchführen, können allerdings beim Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch ein Urteil ersetzen lassen.
Bei der echten Mitbestimmung steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu. Bei der unechten Mitbestimmung hingegen nicht, hier hat er lediglich das Recht auf Anhörung. Maßnahmen werden (bei der echten Mitbestimmung) dann erst durch seine Zustimmung wirksam.
Dies umfasst zum Beispiel nachfolgende soziale Angelegenheiten:
Mehrarbeit
Ausgestaltung des Arbeitsschutzes
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit inklusive Pausen
Ausgestaltung des Arbeitsschutzes
Sozialeinrichtungen wie Kantinen etc.
Betriebliche Weiterbildung.
Das Kapitel "Personaleinsatzplanung" ist somit abgeschlossen.
Es folgt das Kapitel "Führungsmethoden".
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