a) Die Geldzuwendung bedeutet lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 8 I 1 EStG, R 19.6 I 3 LStR, denn auch bei geringen Geldzuwendungen handelt es sich stets um Arbeitslohn.
b) Bei der Hingabe des Buches liegt eine Aufmerksamkeit vor und dementsprechend kein Arbeitslohn (R 19.6 I 2LStR).
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