Der spezielle Steuersatz (= ermäßigter Steuersatz) ist vorrangig zu prüfen. Er beträgt 7 % der Bemessungsgrundlage und gilt für jene Sachverhalte, die in § 12 II Nr. 1 – 10 UStG abschließend erwähnt sind.
Typische Beispiele hierfür sind:
- Lebensmittel, spezielle Getränke,
- Bücher,
- Beförderung im Personennahverkehr.
Beispiel
Die Umsatzsteuer liegt dann bei 7 % hiervon, also bei USt = 0,07·100 = 7 €, § 12 II Nr. 1 iVm Anlage 2 Nr. 49.
Wichtig ist, dass auf den Nettobetrag die Umsatzsteuer von 7 % addiert wird. Wenn ein Bruttobetrag von 1 € gegeben ist, so ist hierin ein Nettobetrag von 1/1,07 = 0,93458 € enthalten, die Umsatzsteuer beträgt also 0,06542 €.
Merke
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