Bei einer entrichteten Umsatzsteuer für Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet müssen ebenfalls die Gegenstände für das Unternehmen in das Inland eingeführt worden sein. Die Einfuhrumsatzsteuer muss darüber hinaus tatsächlich entrichtet worden seien (Ist-Prinzip). Dies muss nachgewiesen werden, und zwar durch zollamtlichen Beleg.
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