Expertentipp
Manche Umsätze sind zwar umsatzsteuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit. Hierfür müssen Sie wissen, ob weiterhin die Vorsteuer abgezogen werden darf oder nicht.
Wenn Leistungen steuerbar sind, so müssen sie nicht notwendig steuerpflichtig sein, denn es könnte eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG (für Leistungen), § 4b UStG (für innergemeinschaftlichen Erwerb) oder § 5 UStG (für Einfuhren) einschlägig sein. Wir gehen wegen der größeren Bedeutung im Folgenden nur auf die Steuerbefreiungen für Leistungen, also nach § 4 UStG, ein.
Wichtig ist dabei, dass es
- Steuerbefreiungen gibt mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs und
- Steuerbefreiungen ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzug.
Darüber hinaus existiert die Möglichkeit, auf Steuerbefreiungen zu verzichten (Optionsrecht nach § 9 I UStG).
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