Der spezielle Steuersatz (= ermäßigter Steuersatz) ist vorrangig zu prüfen. Er beträgt 7 % der Bemessungsgrundlage und gilt für jene Sachverhalte, die in § 12 II Nr. 1 – 10 UStG abschließend erwähnt sind. Typische Beispiele hierfür sind:
- Lebensmittel, spezielle Getränke,
- Bücher,
- Beförderung im Personennahverkehr.
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