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Umsatzsteuer für Bibus - Sonstige Leistungen nach § 3b UStG

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Umsatzsteuer für Bibus

Sonstige Leistungen nach § 3b UStG

Der Leistungsort von Beförderungsleistungen nach § 3b UStG ist abhängig davon, wer und was befördert wird.

  • Personenbeförderungen

    • Beförderungsort

  • Güterbeförderungen

    • an Nicht-Unternehmer

      • Beförderungen im Inland bzw. in ein Drittland

        • Beförderungsort

      • Beförderungen im Gemeinschaftsgebiet

        • Abgangsort

    • an Unternehmer

      • Empfängersitzort

Wenn eine Beförderung vom Inland ins Drittland bewirkt wird, so ist nur der auf das Inland entfallende Teil der Leistung steuerbar. Man hat daher die Gesamtbeförderung aufzuteilen auf einen steuerbaren und einen nichtsteuerbaren Teil (§§ 2-7 UStDV, A 3b.1 IV 1 UStAE).

Beispiel

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Eine Beförderung wird vorgenommen von Düsseldorf nach Genf.

Man hat daher einen Teil der Beförderung, welcher im Inland liegt, nämlich von Düsseldorf bis an die deutsch-schweizerische Grenze, und einen anderen Teil, welcher im Drittlandsgebiet liegt, nämlich von der deutsch-schweizerischen Grenze bis nach Genf.

Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung wird der Leistungsort an den Abgangsort verlegt.

Beispiel

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Eine Beförderung an einen Nicht-Unternehmer im Sinne von § 3b UStG findet statt von Düsseldorf nach Breitenfurt (Österreich).

Es gilt jener Ort als Leistungsort, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt (§ 3b III 1 UStG), also in Düsseldorf, mithin im Inland, die Leistung ist damit steuerbar.