Der Leistungsort von Beförderungsleistungen nach § 3b UStG ist abhängig davon, wer und was befördert wird.
Personenbeförderungen
Beförderungsort
Güterbeförderungen
an Nicht-Unternehmer
Beförderungen im Inland bzw. in ein Drittland
Beförderungsort
Beförderungen im Gemeinschaftsgebiet
Abgangsort
an Unternehmer
Empfängersitzort
Wenn eine Beförderung vom Inland ins Drittland bewirkt wird, so ist nur der auf das Inland entfallende Teil der Leistung steuerbar. Man hat daher die Gesamtbeförderung aufzuteilen auf einen steuerbaren und einen nichtsteuerbaren Teil (§§ 2-7 UStDV, A 3b.1 IV 1 UStAE).
Beispiel
Eine Beförderung wird vorgenommen von Düsseldorf nach Genf.
Man hat daher einen Teil der Beförderung, welcher im Inland liegt, nämlich von Düsseldorf bis an die deutsch-schweizerische Grenze, und einen anderen Teil, welcher im Drittlandsgebiet liegt, nämlich von der deutsch-schweizerischen Grenze bis nach Genf.
Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung wird der Leistungsort an den Abgangsort verlegt.
Beispiel
Eine Beförderung an einen Nicht-Unternehmer im Sinne von § 3b UStG findet statt von Düsseldorf nach Breitenfurt (Österreich).
Es gilt jener Ort als Leistungsort, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt (§ 3b III 1 UStG), also in Düsseldorf, mithin im Inland, die Leistung ist damit steuerbar.
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