Die Eigen- und Beteiligungsfinanzierung unterscheidet sich je nachdem, ob das Unternehmen einen Börsenzugang hat oder nicht.
Hinweis
Hinweis zum Video: Für Kapitalerhöhungen ist grundsätzlich eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich (§§ 182, 193, 202 AktG), nicht 75 % der anwesenden Stimmen. Das bedingte Kapital darf insgesamt 60 % des Grundkapitals nicht übersteigen, für Wandel- und Optionsanleihen höchstens 50 % und für Aktienoptionen an Arbeitnehmer und Geschäftsführung höchstens 20 % (§ 192 Abs. 3 AktG). Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht bei der bedingten Kapitalerhöhung nicht auf die neuen Aktien, sondern auf die Wandel- bzw. Optionsanleihen (§ 221 Abs. 4 AktG).
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