Bei der Vorschrift des § 17 EStG geht es darum, dass Anteile an Kapitalgesellschaften aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen veräußert werden. Die Veräußerungsergebnisse hieraus unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Insofern wird die Quellentheorie, die ansonsten für die Überschusseinkünfte gilt, durchbrochen und durch die Reinvermögenszugangstheorie ersetzt, die zusätzlich auch in den Fällen des § 23 EStG gilt. Folgende Tatbestände müssen bei der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG erfüllt sein:
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
- Beteiligungsquote von mindestens 1 % am Nennkapital,
- Beteiligungszeitraum.
Bei der Beteiligungsquote sind unmittelbare Beteiligungen und mittelbare Beteiligungen zusammen zurechnen (§ 17 I 1 EStG). Darüber hinaus muss die Mindestbeteiligung von 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden haben.
Beispiel
Da Donald an der B-GmbH lediglich zu 0,5 % und damit zu weniger als einem Prozent beteiligt ist, würde die Veräußerung von Anteilen an der B-GmbH nicht unter die Regelung des § 17 EStG fallen. Die Gesamtbeteiligung bei der A-GmbH beträgt 0,7 % als unmittelbare Beteiligung und 0,5 % · 80 % = 0,4 % als unmittelbare Beteiligung, d.h. insgesamt 0,7 % + 0,4 % = 1,1 %. Die Mindestquote von einem Prozent ist damit überschritten, wenn Donald Anteile an der A-GmbH veräußert, so fallen diese Veräußerungsgewinne unter die Regelung des § 17 EStG.
Der Veräußerungsgewinn wird nach § 17 II 1 EStG folgendermaßen erfasst:
Expertentipp
Veräußerungspreis
- Veräußerungskosten
= Nettoveräußerungspreis
- Anschaffungskosten
= Veräußerungsgewinn.
Bezüglich des Beteiligungszeitraums ist außerdem zu sagen, dass es tatsächlich nur darauf ankommt, dass irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre eine mindestens einprozentige Beteiligung mittelbar oder unmittelbar gehalten wurde, d.h. eine lediglich kurzfristige Beteiligung reicht aus. Ebenso zählen Anteile, die der Steuerpflichtige noch am Tage des unentgeltlichen Erwerbs sogleich wieder veräußert, zu einer kurzfristigen Beteiligung (H 17 P.2 [Kurzfristige Beteiligung] EStH). Bei den Anschaffungskosten ist zu beachten, dass
- sowohl tatsächliche als auch
- fiktive Anschaffungskosten unterschieden werden können.
Zu den tatsächlichen Anschaffungskosten zählt man den Anschaffungspreis (inkl. der Anschaffungsnebenkosten), zu den fiktiven Anschaffungskosten hingegen zählt man die Tatsache, dass der Veräußerer die Anteile unentgeltlich erworben hat. Die Anschaffungskosten sind insofern fiktiv, als sie die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers umfassen, der die Anteile zuletzt entgeltlich erworben hat (§ 17 II 3 EStG). Da der Veräußerungspreis nach dem Teileinkünfteverfahren lediglich zu 60 % erfasst wird (§ 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG), werden ebenso die Veräußerungskosten sowie die Anschaffungskosten nur zu 60 % angesetzt (§ 3c II 1 EStG). Für die Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaften existiert nach § 17 III EStG ein Freibetrag in Höhe von 9.060 €, der allerdings in dem Ausmaß reduziert wird, wie der Veräußerungsgewinn den Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 III 2 EStG). Es handelt sich hierbei also lediglich um einen gleitenden Freibetrag. Dieser ist jedoch unabhängig vom Alter des Steuerpflichtigen (im Gegensatz zum gleitenden Freibetrag des § 16 EStG) und kann „ebenfalls im Gegensatz zu § 16 EStG“ mehrmals in Anspruch genommen werden.
Merke
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass man nach der Art des Anteilserwerbs folgende Fälle unterscheidet:
- Verluste an unentgeltlich erworbenen Anteilen (§ 17 II 6a EStG) und
- Verluste aus entgeltlich erworbenen Anteilen (§ 17 II 6b EStG).
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