Beim dokumentären Zahlungsverkehr werden im Rahmen von Außenhandelsgeschäften Urkunden und Wertpapiere eingesetzt, um einseitige Leistungserbringungen zu verhindern.
Merke
Die wichtigsten Urkunden beim dokumentären Zahlungsverkehr sind:
- Handelsfaktura
- Konnossement
- Ladeschein
- Frachtbrief
- Ursprungszeugnis
- Zollfaktura
- Warenverkehrsbescheinigung
- Transportversicherungspapiere
- Lagerhaltungspapiere
Handelsfaktura: Ist auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt und enthält bspw. Angaben zu Gewicht, Menge, Preis, Größe und Qualität der Handelsware. Der in der Handelsfaktura genannte Preis darf den Betrag im Dokumentenakkreditiv nicht übersteigen.
Konnossement (Bill of Lading): Ist das Warenwertpapier des Seefrachtverkehrs (§§ 513 ff. HGB). Der Verfrachter bestätigt darin, dass er die Ware übernommen hat, und verpflichtet sich, sie nur gegen Rückgabe des Konnossements auszuliefern. Wer das Konnossement besitzt, verfügt über die Ware; es kann deshalb anstelle der Ware verkauft oder verpfändet werden. Angegeben werden u. a. Ablader, Verfrachter, Empfänger, der Name des Schiffes sowie Abladungshafen und Bestimmungsort (§ 515 HGB). Vom Konnossement zu unterscheiden ist der Seefrachtbrief (§ 526 HGB), der kein Wertpapier ist.
Ladeschein: Ist das Warenwertpapier des allgemeinen Frachtrechts (§ 443 HGB), das der Frachtführer über seine Pflicht zur Ablieferung des Gutes ausstellen kann. Er wirkt wie ein Konnossement und wird vor allem in der Binnenschifffahrt verwendet.
Frachtbrief: Begleitet Waren im Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr. Gemäß § 408 HGB enthält ein Frachtbrief u. a. Angaben zum Frachtführer und der Stelle und dem Tag der Übernahme des Frachtguts sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle. Ein Frachtbrief berechtigt den Absender, über die Ware auch nach Versendebeginn zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einen anderen Bestimmungsort, an eine andere Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert (§ 418 Abs. 1 HGB).
Ursprungszeugnis: Bescheinigt die Herkunft der betreffenden Ware. Die Urkunde hat vor allem für die zolltechnische Behandlung Bedeutung und wird im Regelfall im Ursprungsland der Ware ausgestellt.
Zollfaktura: Ist eine Rechnung, die mit einem Ursprungsvermerk versehen ist. Es ist also dokumentiert, aus welchem Land die Ware kommt. Aufgrund des in der Zollfaktura angegebenen Warenwerts und des Ursprungsvermerks kann im Bestimmungsland die Verzollung vorgenommen werden.
Warenverkehrsbescheinigung: Ist ein Dokument, welches im Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EU Handelsabkommen geschlossen hat, bzw. mit Staaten, die der EU assoziiert sind, verwendet wird. Mit dieser Bescheinigung wird der Ursprung der Ware dokumentiert. Standardmäßig wird als Warenverkehrsbescheinigung der Vordruck EUR.1 verwendet. In dem Formular sind u. a. Angaben zum Exporteur, zum Empfänger und zu der Ware selbst zu machen.
Transportversicherungspapiere: Werden entweder als Einmalpolice für Zwecke eines einmaligen Transports oder als Generalpolice abgeschlossen. Generalpolicen stellen einen Rahmenvertrag für mehrmalige Transporte mit gleichartigem Risiko dar. Auf der Basis dieses Rahmenvertrages werden Versicherungszertifikate für die einzelnen Transportvorgänge ausgestellt.
Lagerhaltungspapiere: Werden vom Lagerhalter erstellt und weisen die ordnungsgemäße Einlagerung der Handelsware nach.
Regelwerke der Internationalen Handelskammer (ICC)
Damit Banken in verschiedenen Ländern Dokumente nach denselben Regeln behandeln, vereinbaren die Beteiligten die einheitlichen Richtlinien der Internationalen Handelskammer (ICC). Sie sind keine Gesetze, sondern gelten, weil sie im Inkassoauftrag bzw. im Akkreditiv ausdrücklich vereinbart werden.
ERI 522 – Einheitliche Richtlinien für Inkassi (Uniform Rules for Collections, URC 522): Grundlage des Dokumenteninkassos,
ERA 600 – Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (Uniform Customs and Practice for Documentary Credits, UCP 600), seit 01.07.2007: Grundlage des Dokumentenakkreditivs,
URDG 758 – Einheitliche Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien: Grundlage vieler Bankgarantien im Außenhandel.
Lieferklauseln: Incoterms 2020
Welche Dokumente der Exporteur beschaffen muss, hängt auch von der vereinbarten Lieferklausel ab. Die Incoterms 2020 der ICC regeln, wer Transport, Versicherung sowie Aus- und Einfuhrformalitäten übernimmt, wer welche Kosten trägt und wann die Gefahr auf den Käufer übergeht. Sie gelten nur, wenn sie vereinbart werden, z. B. „FCA Hamburg Incoterms 2020“. Den Eigentumsübergang und die Zahlung regeln sie nicht.
Klauseln für alle Transportarten: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP,
Klauseln nur für den See- und Binnenschiffstransport: FAS, FOB, CFR, CIF.
Beispiel
Bei CIF und CIP schließt der Verkäufer die Transportversicherung ab und legt das Versicherungsdokument vor (CIF: Mindestdeckung nach Klausel C, CIP: umfassende Deckung nach Klausel A der Institute Cargo Clauses). Bei FOB und FCA organisiert und bezahlt der Käufer den Haupttransport; bei FOB geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware im Verschiffungshafen an Bord des Schiffes geliefert ist.
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