Bei Inbound-Fällen hat ein Steuerausländer – also ein Ausländer, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sehr wohl inländische Einkünfte.
Beispiel
Weder William noch Kayte haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und sind daher lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig im Inland. Sie sind mit ihren Vermietungseinkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 IV, 49 I Nr. 6 EStG.
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