Wenn eine
natürliche Person
im Inland
weder Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt hat
und zusätzlich aber (!) inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG hat,
so ist man mit diesen inländischen Einkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. der Steuerpflichtige unterwirft lediglich diese der deutschen Besteuerung.
Beispiel
France Chall ist im Inland lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 IV EStG), nämlich mit ihren in Deutschland erworbenen Einkünften (§ 49 I Nr. 3 EStG). Es ist also zu prüfen, ob
Einkünfte i.S.d. § 2 I EStG vorliegen und ob
ein Inlandsmerkmal i.S.d. § 49 EStG erfüllt ist.
Die folgende Tabelle hält die wichtigen Punkte fest:
Gesetzesvorschrift | relevante Einkunftsart i.S.d. § 2 I EStG | Inlandsmerkmal i.S.d. § 49 I EStG |
§ 13 EStG | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Nr. 1: die Landwirtschaft muss im Inland belegen sein |
§ 15 EStG | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Nr. 2 lit. a: Betriebsstätte im Inland oder ein ständiger Vertreter im Inland (Vorsicht: Nr. 2 ist sehr weit gefasst!) |
§ 18 EStG | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | Nr. 3: im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet |
§ 19 EStG | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Nr. 4a: im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet |
§ 20 I Nr. 1 EStG | Einkünfte aus Kapitalvermögen, speziell Gewinnausschüttungen | Nr. 5 lit a: die ausschüttende Gesellschaft, d.h. die Schuldnerin, hat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland |
§ 20 I Nr. 7 EStG | Einkünfte aus Kapitalvermögen, speziell Zinsen | Nr. 5 lit. c aa: das Darlehen ist durch inländischen Grundbesitz gesichert |
§ 21 EStG | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Nr. 6: es muss die Vermietung eines inländischen Grundstücks vorliegen |
§ 23 EStG | sonstige Einkünfte, speziell Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften | Nr. 8 lit. a: es muss die Veräußerung eines inländischen Grundstücks vorliegen |
Tab. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Einkünfte
Beispiel
Emmanuel M. ist natürliche Person und hat in Deutschland weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Zu prüfen ist, ob inländische Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen. Dies ist bei seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit zu verneinen, denn sie werden in Deutschland weder ausgeübt noch verwertet (§ 49 I Nr. 4 lit. a EStG). Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hingegen ist das Inlandsmerkmal des § 49 I Nr. 6 EStG erfüllt. Mithin ist Emmanuel mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, er muss diese also der Steuer unterwerfen (§ 1 IV, § 49 I Nr. 6 EStG).
Beispiel
Die Zinseinkünfte sind nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert, mithin liegen keine inländischen Einkünfte vor (§ 49 I Nr. 5 lit. c aa) EStG. Silvio ist daher in Deutschland nicht beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Für die Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger sind die §§ 50 und 50a EStG zusätzlich zu beachten. Persönliche Verhältnisse bleiben bei beschränkt Steuerpflichtigen in der Regel unberücksichtigt, denn es dürfen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht abgezogen werden (§ 50 I 3 EStG mit Ausnahme in § 50 I 4 EStG) im Gegensatz zu der unbeschränkten Steuerpflicht. Außerdem gibt es kein Ehegattensplittung. Der Heimatstaat soll vielmehr für die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sorgen. Es liegt damit ein objektsteuerartiger Charakter bei beschränkt Steuerpflichtigen vor.
Beispiel
Wladimir ist natürliche Person und hat mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das vermietete Haus ist in Deutschland belegen, mithin ist Wladimir P. beschränkt einkommensteuerpflichtig (§§ 21 I Nr. 1, 49 I Nr. 6 EStG). Sonderausgaben können nicht geltend gemacht werden, mithin liegt das zu versteuernde Einkommen bei 120.000 €.
Beispiel
Nein, denn er ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, was aber Voraussetzung für die Anwendung des Splittingtarifs ist (§§ 26 I 1, 32a V EStG).
Soweit Lohn- oder Kapitalertragsteuer in Abzug gebracht wurde, ist die Einkommensteuer bei Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen damit abgegolten (§ 50 II 1 EStG). Es kommt damit zu keiner Veranlagung.
Beispiel
Jean-Claude ist beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % plus Solidaritätszuschlag nach § 43a I EStG. Mithin ist mit 0,26325 · 8.000 = 2.106 € (KapESt: 2.000 € plus 106 € SolZ) seine deutsche Einkommensteuer abgegolten.
Mit dieser Regelung über die Abgeltung der Einkommensteuer ist eine Schlechterstellung der EU-Ausländer gegenüber Inländern verbunden. Aus diesem Grunde gibt es hierzu viele Sonderregelungen.
Für beschränkt steuerpflichtige Personen finden sich Besonderheiten in
§ 49 EStG und
§ 50a EStG.
§ 49 EStG sieht vor, dass nur jene in § 49 EStG (abschließend!) aufgeführten inländischen Einkünfte zur Einkommensteuer heranzuziehen sind.
In § 50a EStG ist ein besonderes Steuerabzugsverfahren vorgesehen zur Sicherung des Steueraufkommens. Durch den Steuerabzug nach § 50a EStG gilt generell bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuerpflicht als abgegolten (§ 50 II 1 EStG).
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (Steuerpflicht) aus unserem Online-Kurs Einkommensteuer für Bibus interessant.
-
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (Arten der Steuerpflicht) aus unserem Online-Kurs Internationales Steuerrecht für Bibus interessant.