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Internationales Steuerrecht für Bibus - Grundverständnis

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Grundverständnis

Wenn eine

  • natürliche Person

  • im Inland

    • weder Wohnsitz noch

    • gewöhnlichen Aufenthalt hat

  • und zusätzlich aber (!) inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG hat,

so ist man mit diesen inländischen Einkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. der Steuerpflichtige unterwirft lediglich diese der deutschen Besteuerung.

Beispiel

Die französische Sängerin France Chall aus Toulouse führt ein Konzert in Saarbrücken durch und erzielt hierbei Einkünfte in Höhe von 500.000 €.

France Chall ist im Inland lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 IV EStG), nämlich mit ihren in Deutschland erworbenen Einkünften (§ 49 I Nr. 3 EStG). Es ist also zu prüfen, ob

  • Einkünfte i.S.d. § 2 I EStG vorliegen und ob

  • ein Inlandsmerkmal i.S.d. § 49 EStG erfüllt ist.

Die folgende Tabelle hält die wichtigen Punkte fest:

Gesetzesvorschrift

relevante Einkunftsart i.S.d. § 2 I EStG

Inlandsmerkmal i.S.d. § 49 I EStG

§ 13 EStG

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Nr. 1: die Landwirtschaft muss im Inland belegen sein

§ 15 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Nr. 2 lit. a: Betriebsstätte im Inland oder ein ständiger Vertreter im Inland

(Vorsicht: Nr. 2 ist sehr weit gefasst!)

§ 18 EStG

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Nr. 3: im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet

§ 19 EStG

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Nr. 4a: im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet

§ 20 I Nr. 1 EStG

Einkünfte aus Kapitalvermögen, speziell Gewinnausschüttungen

Nr. 5 lit a: die ausschüttende Gesellschaft, d.h. die Schuldnerin, hat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland

§ 20 I Nr. 7 EStG

Einkünfte aus Kapitalvermögen, speziell Zinsen

Nr. 5 lit. c aa: das Darlehen ist durch inländischen Grundbesitz gesichert

§ 21 EStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nr. 6: es muss die Vermietung eines inländischen Grundstücks vorliegen

§ 23 EStG

sonstige Einkünfte, speziell Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften

Nr. 8 lit. a: es muss die Veräußerung eines inländischen Grundstücks vorliegen

Tab. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Einkünfte

Beispiel

Emmanuel M. aus Paris ist Mitarbeiter in einer größeren staatlichen Institution auf der Rue Faubourg-Saint Honoré in Paris und vermietet zusätzlich hierzu in Dülmen (Kreis Viersen) eine Wohnung.

Emmanuel M. ist natürliche Person und hat in Deutschland weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Zu prüfen ist, ob inländische Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen. Dies ist bei seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit zu verneinen, denn sie werden in Deutschland weder ausgeübt noch verwertet (§ 49 I Nr. 4 lit. a EStG). Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hingegen ist das Inlandsmerkmal des § 49 I Nr. 6 EStG erfüllt. Mithin ist Emmanuel mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, er muss diese also der Steuer unterwerfen (§ 1 IV, § 49 I Nr. 6 EStG).

Beispiel

Der umtriebige Spekulant Silvio B. aus Rom gewährt seiner Freundin Angela M. aus Berlin-Mitte ein ungesichertes Darlehen zu einem Zinssatz von 12 %.

Die Zinseinkünfte sind nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert, mithin liegen keine inländischen Einkünfte vor (§ 49 I Nr. 5 lit. c aa) EStG. Silvio ist daher in Deutschland nicht beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Für die Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger sind die §§ 50 und 50a EStG zusätzlich zu beachten. Persönliche Verhältnisse bleiben bei beschränkt Steuerpflichtigen in der Regel unberücksichtigt, denn es dürfen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht abgezogen werden (§ 50 I 3 EStG mit Ausnahme in § 50 I 4 EStG) im Gegensatz zu der unbeschränkten Steuerpflicht. Außerdem gibt es kein Ehegattensplittung. Der Heimatstaat soll vielmehr für die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sorgen. Es liegt damit ein objektsteuerartiger Charakter bei beschränkt Steuerpflichtigen vor.

Beispiel

Wladimir P. aus Moskau vermietet eine elegante Villa in Hannover an seinen alten Kumpel Gerhard S. Dabei erzielt er Einkünfte in Höhe von 120.000 €. Es liegen den deutschen Sonderausgaben vergleichbare Auszahlungen vor in Höhe von 10.000 €. Wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen des Wladimir P.?

Wladimir ist natürliche Person und hat mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das vermietete Haus ist in Deutschland belegen, mithin ist Wladimir P. beschränkt einkommensteuerpflichtig (§§ 21 I Nr. 1, 49 I Nr. 6 EStG). Sonderausgaben können nicht geltend gemacht werden, mithin liegt das zu versteuernde Einkommen bei 120.000 €.

Beispiel

Wladimir P. aus dem obigen Beispiel ist verheiratet. Kann er ein Ehegattensplitting geltend machen?

Nein, denn er ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, was aber Voraussetzung für die Anwendung des Splittingtarifs ist (§§ 26 I 1, 32a V EStG).

Soweit Lohn- oder Kapitalertragsteuer in Abzug gebracht wurde, ist die Einkommensteuer bei Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen damit abgegolten (§ 50 II 1 EStG). Es kommt damit zu keiner Veranlagung.

Beispiel

Jean-Claude D. aus Haiti bezieht Dividenden von der deutschen Trink-AG aus Schweinfurt in Höhe von 8.000 €. Ein Freistellungsauftrag wurde nicht erteilt. Wie hoch ist die deutsche Einkommensteuer?

Jean-Claude ist beschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % plus Solidaritätszuschlag nach § 43a I EStG. Mithin ist mit 0,26325 · 8.000 = 2.106 € (KapESt: 2.000 € plus 106 € SolZ) seine deutsche Einkommensteuer abgegolten.

Mit dieser Regelung über die Abgeltung der Einkommensteuer ist eine Schlechterstellung der EU-Ausländer gegenüber Inländern verbunden. Aus diesem Grunde gibt es hierzu viele Sonderregelungen.

Für beschränkt steuerpflichtige Personen finden sich Besonderheiten in

  • § 49 EStG und

  • § 50a EStG.

§ 49 EStG sieht vor, dass nur jene in § 49 EStG (abschließend!) aufgeführten inländischen Einkünfte zur Einkommensteuer heranzuziehen sind.

In § 50a EStG ist ein besonderes Steuerabzugsverfahren vorgesehen zur Sicherung des Steueraufkommens. Durch den Steuerabzug nach § 50a EStG gilt generell bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuerpflicht als abgegolten (§ 50 II 1 EStG).