Merke
Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene werden von Amts wegen, sprich ohne dass es eines Antrags bedarf, als Änderung beziehungsweise auf die Anweisung des Finanzamtes durch die Gemeinde eingetragen (§ 33 b I-V EStG, § 39a I Nr. 4 sowie § 39a II 1 EStG).
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