Der sog. Familienleistungsausgleich erfolgt entweder durch
- die Zahlung von Kindergeld (§ 63 EStG) oder
- durch Gewährung eines kindbedingten Freibetrags (§ 31 EStG).
Die Motivation des Familienleistungsausgleichs ist es, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steuerfrei zu stellen (§ 31 EStG). Die Überlegung, ob Kindergeld oder die Gewährung eines Kinderfreibetrags günstiger für den Steuerpflichtigen ist, erfolgt von Amts wegen (sog. Günstigerprüfung nach § 31 EStG).
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