Es sind für die Höhe der Lohnsteuer die persönlichen Merkmale, nämlich die Lohnsteuerabzugsmerkmale, entscheidend. Folgendes sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 IV EStG):
die Steuerklasse (§ 38b I) und Faktor (§39f),
die Zahl der Kinderfreibeträge bei Steuerklassen I – IV (§38b II)
sonstiger Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG
- Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§39b II Satz 5 Nr. 3 lit. d) für die Dauer von 12 Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,
- Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt
die Identifikationsnummer nach § 139b AO.
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39 I 1 EStG). Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig (§ 39 I 2 EStG). Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 39 I 3, 4 EStG).
Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. (§ 39c I Satz 1 EStG).
Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. (§ 39c II Satz 1 EStG)
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