Der zweite große Tatbestand, der Umsatzsteuer auslöst, ist die Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet. Hierunter versteht man die
- Einfuhr
- von Gegenständen
- aus dem Drittlandsgebiet
- in das Inland oder
- in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (§ 1 I Nr. 4 UStG).
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