Der zweite große Tatbestand, der Umsatzsteuer auslöst, ist die Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet. Hierunter versteht man die
- Einfuhr
- von Gegenständen
- aus dem Drittlandsgebiet
- in das Inland oder
- in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (§ 1 I Nr. 4 UStG).
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Scheckfähigkeit
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Scheckfähigkeit (Zahlungsverkehr) aus unserem Online-Kurs Finanzmanagement interessant.
-
Veräußerungsgewinne
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Veräußerungsgewinne (Ermittlung körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen) aus unserem Online-Kurs Körperschaftsteuer für Bibus interessant.