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Umsatzsteuer für Bibus - Einfuhr aus Drittlandsgebiet

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Umsatzsteuer für Bibus

Einfuhr aus Drittlandsgebiet

Inhaltsverzeichnis

Der zweite große Tatbestand, der Umsatzsteuer auslöst, ist die Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet. Hierunter versteht man die (§ 1 I Nr. 4 UStG)

  • Einfuhr
  • von Gegenständen
  • aus dem Drittlandsgebiet
  • in das Inland oder
  • in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg .

Unerheblich ist hierbei, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson die Einfuhr veranlasst. Man nennt die zu erhebende Umsatzsteuer dann Einfuhrumsatzsteuer. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden regelmäßig die Ausfuhren von den jeweiligen Exportstaaten von der jeweiligen nationalen Umsatzsteuer befreit. Durch die Einfuhrumsatzsteuer werden die importierten Waren dann genauso behandelt wie im Inland hergestellte Erzeugnisse. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Sie wird von den Zollbehörden erhoben und verwaltet (§ 21 I, II UStG).

Kommen wir nun (und ausnahmsweise für die Einfuhrumsatzsteuer) zu den Fragen

  • Steuerentstehung,
  • Vorsteuerabzug,
  • Steuerschuldnerschaft und
  • Ort.

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht in jenem Zeitpunkt, in dem die grenzüberschreitende Beförderung in das Inland bzw. in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg passiert (§ 1 I ZollVG).
Die entrichtete Umsatzsteuer darf vom Unternehmer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden nach § 15 I 1 Nr. 2 UStG. Wichtig ist, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder Jungholz oder Mittelberg die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (Abschn. 15.8 (1) S.1 i.V.m. (4) S. 1 und 2 UStAE). Dass er diese Verfügungsmacht hat, ist unstrittig, wenn als Lieferklausel "unverzollt und unversteuert" vereinbart wurde.
Der Abnehmer ist dann Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.
Der Ort der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet ist jener Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 VI 1UStG).

Aber:
Wenn hingegen als Lieferklausel nicht "unverzollt und unversteuert", sondern "verzollt oder versteuert" vereinbart wird, dann schuldet der Lieferer bzw. dessen Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer. Zusätzlich wird der Leistungsort aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verlagert. Der Empfänger der Leistung besitzt dann keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bzgl. der Einfuhrumsatzsteuer, da er hiermit auch nicht belastet ist.