Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften werden steuerfrei gelassen. Hierunter fällt auch der Verkauf eigener Anteile oder von Organbeteiligungen. Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert) (§ 8b II 2 KStG)
Merke
Veräußerungspreis
abzgl. Veräußerungskosten
= Netto-Veräußerungspreis
abzgl. Buchwert der Anteile
= Veräußerungsgewinn.
Wiederum gelten vom Veräußerungsgewinn 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b III 1 KStG).
Beispiel
Die X-AG (Jahresüberschuss in 2017 von 2.000.000 €) hält einen Anteil mit dem Buchwert von 400.000 € an der Y-AG, den sie in 2017 für 1.000.000 € veräußert. Hierbei fallen Veräußerungskosten an in Höhe von 50.000 €. Wie hoch ist der Veräußerungsgewinn? Was sind die körperschaftsteuerlichen Konsequenzen?
Wir rechnen
Veräußerungsgewinn
= Veräußerungspreis - Veräußerungskosten - Buchwert der Anteile
= 1.000.000 - 50.000 - 400.000
= 550.000 €.
Dieser wird vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss abgezogen, allerdings werden 5 %, also 0,05*550.000 = 27.500 €, wieder hinzugerechnet (§ 8b III KStG), also
zu versteuerndes Einkommen
= handelsrechtlicher Jahresüberschuss abzgl. Abzug nach § 8b II KStG zzgl. Hinzurechnung nach § 8b III KStG
= 2.000.000 - 550.000 + 27.500
= 1.477.500 €.
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