Für den Ort einer sonstigen Leistung gibt es eine
- Grundsatzregelung und
- Sonderfälle.
Bei den Sonderfällen unterscheiden wir
sonstige Leistungen nach § 3a III UStG
- sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück
- kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
- Veranstaltungsleistungen und Restaurationsleistungen
- bestimmte Werkleistungen und Begutachtungen
- Vermittlungsleistungen
sonstige Leistungen nach § 3a IV UStG
sonstige Leistungen nach § 3b UStG.
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