Hierunter fassen wir die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehenden Gegenstände, wenn diese Gegenstände dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren (§ 15a III UStG). Die Berichtigung der Vorsteuer ist auch für Gegenstände, welche nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen, erforderlich.
Beispiel
Einbau einer neuen Tür in ein Gebäude, Einbau eines Katalysators in ein Auto.
Darüber hinaus geht es hierbei auch um sonstige Leistungen, welche an einem Gegenstand ausgeführt werden.
Beispiel
Ein Motorrad, welches für den Betrieb genutzt wird, wird neu lackiert.
Bei der Vorsteuerberichtigung sind mehrere Gegenstände oder mehrere sonstige Leistungen zu einem einzigen Berichtigungsobjekt zusammenzufassen (§ 15a III 2 UStG, A 15a.6 UStAE). Wichtig ist hier, dass sämtliche Leistungen in zeitlichem Zusammenhang stehen und dem Erhalt bzw. der Verbesserung des Wirtschaftsguts dienen. Hiervon kann man allerdings ausgehen, wenn die verschiedenen Leistungen von unterschiedlichen Unternehmern
für ein bewegliches Wirtschaftsgut
innerhalb von drei Monaten,
für ein unbewegliches Wirtschaftsgut
innerhalb von sechs Kalendermonaten
bezogen wurden.
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