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Umsatzsteuer für Bibus - Veranstaltungsleistungen und Restaurationsleistungen

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Umsatzsteuer für Bibus

Veranstaltungsleistungen und Restaurationsleistungen

Man versteht hierunter

  • Veranstaltungsleistungen

    • künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen

  • Restaurationsleistungen

    • Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (!)

Beide werden am Tätigkeitsort erbracht (§ 3a III Nr. 3 Buchst. a) und b) UStG). Es kommt nicht darauf an, wo sie vorbereitet wurden.

Beispiel

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Der bekannte Künstler Michael J. aus L.A. gab am 10.06. des Jahres 01 ein Konzert in Gelsenkirchen. Er bereitete dieses Konzert drei Monate lang ausschließlich in seinen Studios in Kalifornien vor, reiste am Morgen des 10.06. des Jahres 01 in Gelsenkirchen ein, hielt dort sein Konzert und reiste am anderen Tage wieder ab.

Der Künstler Michael J. erbringt als künstlerische Leistung eine sonstige Leistung. Die sonstige Leistung wird daher am Tätigkeitsort vollbracht. Dieser liegt dort, wo Michael J. zum wesentlichen Teil tätig wird. Zwar ist die zeitliche Vorbereitung das Konzerts deutlich länger als das Konzert selbst, die entscheidenden Bedingungen zum Erfolg werden jedoch in Gelsenkirchen und nicht in den Studios in Kalifornien gesetzt. Die Leistung wird also im Inland erbracht und ist damit steuerbar.