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Umsatzsteuer für Bibus - Sonstige Leistungen nach § 3a IV UStG

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Umsatzsteuer für Bibus

Sonstige Leistungen nach § 3a IV UStG

Hier kommt es wiederum darauf an, an wen und wofür die sonstige Leistung erbracht wird:

  • an Unternehmer

    • Empfängersitzort

  • an Nicht- Unternehmer

    • mit (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet

      • Empfängersitzort

    • mit (Wohn-)Sitz im Gemeinschaftsgebiet

    • elektronische Dienstleistungen durch Drittlandsunternehmer

      • Empfängersitzort

    • elektronische Dienstleistungen durch EU-Unternehmer sowie übrige (Dienst)leistungen

      • Unternehmersitzort

Die Leistungen, die in § 3a IV UStG erwähnt sind, sind unter anderem:

  • Personalgestellung,

  • Maßnahmen der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit (= Public Relations),

  • Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten.

Der Leistungsort ist also abhängig davon, ob an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer geleistet wird.

Wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, so gilt die Leistung als am Empfängersitzort erbracht. Wenn die Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht wird, so ist weiterhin zu unterscheiden, ob dieser seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet oder im Gemeinschaftsgebiet besitzt.

Wenn er seinen Sitz im Drittlandsgebiet hat, so gilt ebenfalls der Empfängersitzort als Leistungsort (§ 3a IV 1 UStG), wenn er hingegen seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet besitzt, so wird der Leistungsort an den Unternehmersitzort verlagert (§ 3a I UStG).

Beispiel

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Der PR-Berater Hubert aus Essen berät in seinen Räumlichkeiten in Bochum

a) einen schweizerischen Unternehmer, welcher allerdings in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält,

b) einen dänischen Privatmann,

c) einen deutschen Privatmann und

d) einen togolesischen Privatmann.

Im Fall a) berät Hubert einen Unternehmer. Seine Leistung, die in den Bochumer Räumlichkeiten stattfindet, gilt deswegen am Empfängersitzort als erbracht, mithin in der Schweiz. Unerheblich ist, dass die Schweiz zum Drittlandsgebiet gehört und nicht zum übrigen Gemeinschaftsgebiet. Die Leistung des Hubert wird nicht im Inland erbracht und ist folglich nicht umsatzsteuerbar.

Im Fall b) berät Hubert einen Privatmann, also ein Nichtunternehmer, der seinen Wohnsitz im (übrigen) Gemeinschaftsgebiet hat. Damit kommt die Grundsatzregelung des § 3a I UStG zur Anwendung und nicht etwa § 3a IV 1 UStG, der Leistungsort ist deswegen der Unternehmersitzort, also Bochum. Hubert erbringt seine Leistung im Inland, diese ist deswegen steuerbar. Genauso verhält es sich im Fall c), da Hubert einen Nichtunternehmer mit Sitz in Deutschland berät. Im Fall d) berät Hubert einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet (Togo), der Empfängersitzort liegt deswegen in Togo und damit im Ausland (§ 3a IV 1 UStG), Huberts Leistung ist nicht steuerbar.