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Abgabenordnung - Ablaufhemmung gem. §§ 164, 165 AO und § 171 Abs. 8 AO

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Abgabenordnung

Ablaufhemmung gem. §§ 164, 165 AO und § 171 Abs. 8 AO

Ablaufhemmung in den Fällen der §§ 164 und 165 AO gem. § 171 Abs. 8 AO

Sehr deutlich wird der Unterschied zwischen der Vorläufigkeit § 165 AO im Vergleich zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) durch den § 171 Abs. 8 AO.

§ 164 Abs. 4 S. 1 AO bestimmt, dass der Vorbehalt wegfällt, wenn die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) abgelaufen ist. Eine dem entsprechende Vorschrift für den § 165 AO existiert nicht. Darum kann es durchaus positiv sein, vor allem wenn die nach § 165 Abs. 1 AO erforderliche Ungewissheit längere Zeit andauern wird (was bei anhängigen Verfahren regelmäßig der Fall ist, den Bescheid vorläufig zu erlassen (AEAO Nr. 5 zu § 171 AO).

Übungsfall:

Die Schwestern Anna und Berta Hase fechten seit Jahren einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hagen, wem im Jahre 01 Zinsen in Höhe von 35.000 € zugeflossen sind. Die Schwestern scheuen nicht davor zurück, dafür durch alle Gerichtsinstanzen zu gehen, weshalb man mit mehreren Jahren Dauer rechnet. Der zuständige Veranlagungsbezirk des FA Hagen berücksichtigte bei der Veranlagung die Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) bei Anna Hase und erlässt in 02 beide Bescheide, auch den von Berta Hase, in diesem Punkt vorläufig. Am 11.06.09 erfährt das FA, dass der Rechtsstreit seit November 08 zugunsten Berta Hases rechtskräftig und final entschieden ist.

Kann das FA die Bescheide noch ändern?

Lösung:

Das FA hat die ESt-Bescheide rechtsfehlerfrei nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig erlassen, da eine punktuelle, objektive Ungewissheit vorlag, die noch einer Klärung bedurfte. Die reguläre Festsetzungsfrist wäre Ende 06 abgelaufen (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Soweit es sich um die strittigen Zinsen handelt, kann das FA noch bis zum Ablauf des 11.06.10 beide Bescheide nach § 165 Abs. 2 AO korrigieren (§ 171 Abs. 8 AO). Zur Fristberechnung vgl. § 108 Abs. 1 AO und §§ 187 ff. BGB.

Hätte das FA die Bescheide nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, so könnte das Urteil steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, da die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen war und mit ihr stets auch der VdN verjährt.

In den Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 AO verlängert sich die Frist sogar auf zwei Jahre von dem Zeitpunkt an, zu dem die Ungewissheit beseitigt ist und das FA davon Kenntnis erlangt hat (§ 171 Abs. 8 S. 2 AO).

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