Die nominelle Kapitalerhöhung wird auch als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bezeichnet. Hierbei kommt es im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung zu keinem Geldmittelzufluss.
Stattdessen werden freie Rücklagen wie zum Beispiel Teile der Kapitalrücklage bzw. Gewinnrücklage in gezeichnetes Kapital umgewandelt.
Expertentipp
Treffender ist aber, statt von Gratisaktien von Berichtigungsaktien zu sprechen.
Beispiel
a) Wie lautet der rechnerische Wert des Bezugsrechts nach der ersten und der zweiten Kapitalerhöhung?
b) Welcher rechnerische Börsenkurs ergibt sich nach den beiden Kapitalerhöhungen?
c) Wie hoch war das gezeichnete Kapital vor den beiden Kapitalerhöhungen?
Expertentipp
b) Man errechnet zunächst die Börsenkurse, weil das Bezugsrecht (Aufgabe a) dann auf zwei unterschiedliche Arten ermittelt werden kann. Der Börsenkurs nach der ersten Kapitalerhöhung ist
$\ MK_1= (b·K_a + K_n)/(b + 1)$ = (10·100 + 90)/(10 + 1) = 99,09 €.
Bei der zweiten Kapitalerhöhung ist der alte Kurs gleich dem Mischkurs nach der ersten Kapitalerhöhung, also 99,09 €. Man kalkuliert daher
$\ MK_2$ = (11·99,09 + 0)/(11 + 1) = 90,83 €.
Merke
a) Der Wert des Bezugsrechts ist für die ordentliche Kapitalerhöhung
$\ BR = K_a– MK$ = 100 – 99,09 = 0,91 €.
Die Kontrollrechnung mit der Formel $\ BR = (K_a - K_n)/(b + 1)$ = (100 – 90)/(10:1 + 1) = 0,91 € ergibt dasselbe Ergebnis. Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln rechnet man $\ BR = K_a - MK$ = 99,09 – 90,83 = 8,26. Auch die andere Formel liefert dasselbe Ergebnis, denn (99,09 – 0)/(11:1 + 1)= 8,26 €.
c) Die genaue Anzahl der alten als auch der neuen Aktien ist bei jeder der beiden Kapitalerhöhungen jeweils unbekannt. Dies ist aber unerheblich, denn man rechnet mit den Verhältnissen und nicht mit den genauen Anzahlen.
Das gezeichnete Kapital beträgt nach der zweiten Kapitalerhöhung 200 Mio. €. Aufgeteilt auf „zwölf Aktien“, erhält man also 16,6 Mio. € pro Aktie. Da vorher „elf Aktien“ existieren, macht dies also 182,6 Mio. € Nennkapital vor der zweiten Kapitalerhöhung.
Nach der ersten, aber vor der zweiten Kapitalerhöhung beträgt das Nennkapital also 182,6 Mio. €. Bezogen auf elf Aktien ergibt dies also 16,6 Mio. € pro Aktie. Da aber zehn Aktien vor der ersten Kapitalerhöhung im Umlauf sind, beträgt das Nominalkapital vor der ersten Kapitalerhöhung dann 166 Mio. €.
Beispiel
Die F-AG führt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 3:1 durch. Infolgedessen...
a) nimmt das Eigenkapital der Unternehmung zu.
b) erhöht sich das gezeichnete Kapital der F-AG um 33,33 %.
c) wird die Liquidität der F-AG nicht beeinflusst.
a) Falsch. Das Eigenkapital der emittierenden Unternehmung nimmt nicht zu, denn eine Eigenkapitalposition (Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen) werden vermindert, eine andere Eigenkapitalposition (das gezeichnete Kapital) erhöht. Insgesamt verändert sich das Eigenkapital gerade nicht.
b) Richtig. Das gezeichnete Kapital erhöht sich um 33,33 %, denn das Bezugsverhältnis beträgt 3:1.
c) Richtig. Die Liquidität wird nicht beeinflusst, da es bei einer nominellen Kapitalerhöhung gerade nicht zu einem Zufluss liquider Mittel kommt. Es erfolgt lediglich eine Umbuchung freier Rücklagen in gezeichnetes Kapital (= Passivtausch).
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