Die Freistellungsmethode erfolgt unter Anwendung eines Progressionsvorbehalts (§ 32b I Nr. 3 EStG). Dies heißt, dass zwar
zunächst die ausländischen Einkünfte nicht besteuert werden,
diese aber einbezogen werden zur Berechnung eines höheren Steuersatzes und
mit diesem die tatsächliche Steuer dann berechnet wird,
die ausländischen Einkünfte also nicht wirklich „steuerfrei“ sind.
Diese Sonderregelung ist nur für unbeschränkt Steuerpflichtige anzuwenden und gilt nur für die folgenden Fälle (inklusive rein nationaler Sachverhalte):
Steuerpflichtige mit Lohn- oder Einkommensersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe, Elterngeld etc. (§ 32b I Nr. 1a EStG),
nur zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtige mit ausländischen Einkünften, welche jedoch im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen (§ 32b I Nr. 2 EStG).
unbeschränkt Steuerpflichtige mit steuerfreien ausländischen Einkünften (§ 32b I Nr. 3 EStG).
Man ermittelt nach § 32b II EStG die tarifliche Einkommensteuer nach dem Progressionsvorbehalt wie folgt:
Expertentipp
1. Ermittle das sog. zu versteuernde Einkommen.
2. Ermittle das sog. Steuersatzeinkommen. Dieses ergibt sich als zu versteuerndes Einkommen laut Schritt 1 zzgl. jenen Leistungen bzw. Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
3. Runde das Steuersatzeinkommen auf den nächstkleineren vollen Euro - Betrag ab.
4. Ermittle den besonderen Steuersatz. Dieser errechnet sich als Durchschnittsteuersatz, nämlich als Steuersatzeinkommen nach Schritt 3, abgerundet auf vier Dezimalstellen.
5. Ermittle die tarifliche Einkommensteuer, indem man den besonderen Steuersatz nach Schritt 4 mit dem zu versteuernden Einkommen nach Schritt 1 multipliziert.
Beispiel
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 50.000 €, das Steuersatzeinkommen errechnet sich folgendermaßen:
zu versteuerndes Einkommen 50.000 €
zzgl. dem Progressionsvorbehalt
unterliegendes Einkommen 30.000 €
= Steuersatzeinkommen 80.000 €.
Die Einkommensteuer auf das Steuersatzeinkommen beträgt (mit dem unterstellen Steuersatz von 31,50625 %) dann 25.205 €. Damit errechnet sich der besondere Steuersatz als 25.205:80.000 = 31,5073 %.
Der besondere Steuersatz, angewendet auf das zu versteuernde Einkommen (also ohne die „steuerfreien“ ausländischen Einkünfte), liefert eine Einkommensteuer von 0,315073·50.000 = 15.753,65 €, diese wird nach § 32a I 6 EStG abgerundet auf 15.753 €.
Merke
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