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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Herstellungskosten

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Herstellungskosten

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Im vorigen Abschnitt hatten wir über den Wert von Vermögensgegenständen gesprochen, die angeschafft wurden. Diese werden mit ihren Anschaffungskosten bewertet. Im jetzigen Abschnitt reden wir hingegen über Vermögensgegenstände, die selbst erstellt sind. Diese werden mit ihren Herstellungskosten bewertet.

Methode

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METHODE:

Verwechsle niemals die Begriffe Herstellungskosten und Herstellkosten. Der erste Begriff entstammt dem externen Rechnungswesen (= Jahresabschluss), letzterer, also der Begriff der Herstellkosten, ist vielmehr Teil des internen Rechnungswesens (= Kostenrechnung).

Zu den Herstellungskosten gehören nach § 255 Abs. 2 HGB bestimmte

  • Pflichtbestandteile (nämlich die Einzelkosten eines Vermögensgegenstandes) und

  • Wahlbestandteile (nämlich bestimmte Gemeinkosten).

Zu den Pflichtbestandteilen gehören die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung (§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB). Bei den Sondereinzelkosten der Fertigung handelt es sich um auftragsabhängige Größen nicht stückabhängige Größen.

Ein wichtiges Beispiel für Sondereinzelkosten der Fertigung sind Spezialwerkzeuge. Zwar ist in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht von Einzelkosten die Rede (sondern nur von Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung), aus Satz 3 wird allerdings sehr deutlich, dass es sich um Einzelkosten handeln muss, denn § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB spricht im Folgenden von Gemeinkosten für welche ein Wahlrecht besteht. Im Umkehrschluss muss es sich also bei den Pflichtbestandteilen um Einzelkosten handeln. Weiterhin existieren Wahlbestandteile die in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen, aber nicht müssen. Hierzu gehören:

  • Materialgemeinkosten,

  • Fertigungsgemeinkosten,

  • Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung veranlasst,

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung,

  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,

  • Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen,

  • Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und

  • Zinsen für Fremdkapital, soweit auf den Zeitraum der Herstellung entfallend.

All jene Gegenstände dürfen einbezogen werden in die Herstellungskosten, müssen es aber nicht. Insofern handelt es sich hier um Bewertungswahlrechte (keine Ansatzwahlrechte!). Interessant ist die Formulierung in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB. Hier spricht das Gesetz davon, dass Kosten der allgemeinen Verwaltung etc. nicht eingerechnet zu werden brauchen. Verständlich wird diese Formulierung also erst im Umkehrschluss: sie brauchen zwar nicht eingerechnet zu werden, dürfen es aber. Insofern besteht ein Bewertungswahlrecht auf jene Positionen.

Insbesondere nicht unmittelbar verständlich ist die Formulierung über die Fremdkapitalzinsen in § 255 Abs. 3 HGB. So spricht Satz 1 davon, dass Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungskosten gehören. Im selben Atemzug, nämlich in Satz 2, wird diese Aussage aber relativiert, wenn nicht sogar zurückgenommen, da Zinsen für Fremdkapital, das zu Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, angesetzt werden dürfen, wenn sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 

Methode

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SCHEMA: HERSTELLUNGSKOSTEN:

Die einzelnen Bestandteile, sowohl Pflicht- als auch Wahlbestandteile, enthält nochmals folgende Übersicht:

Materialeinzelkosten:

  • Fertigungseinzelkosten

  • Sondereinzelkosten der Fertigung

  • Materialgemeinkosten

  • Fertigungsgemeinkosten

  • Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit durch die Fertigung veranlasst

Handelsrechtliche Untergrenze der Herstellungskosten:

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung

  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs

  • Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen

  • Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung

  • Zinsen für Fremdkapital, soweit auf den Zeitraum der Herstellung entfallend und soweit das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung des Vermögensgegenstandes verwendet wird

Handelsrechtliche Obergrenze der Herstellungskosten:

Ein Ansatzverbot besteht für die Vertriebskosten.

Die Höhe der Herstellungskosten beträgt also mindestens die Untergrenze und höchstens die Obergrenze.

Folgendes Lernvideo fasst das Wesentliche über Anschaffungs- und Herstellungskosten nochmals zusammen.

Das Kapitel "Vereinheitlichung der Bilanzen der Konzernunternehmen" ist somit abgeschlossen.

 Es folgt nun das Kapitel "Währungsumrechnung in der Konzernbilanzierung".