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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch - Ansatz, Ausweis, Bewertung

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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch

Ansatz, Ausweis, Bewertung

Die drei großen Themen der Bilanzierung, sowohl in der Handelsbilanz nach HGB, nach IAS/IFRS und auch in der Steuerbilanz, sind

also die Frage, ob eine Sache in die Bilanz kommt,

  • Ausweis

wo sie, wenn die erste Frage mit ja zu beantworten war, hinkommt und

in welcher Höhe sie in die Bilanz kommt.

Die Bewertung zerfällt wiederum in Erstbewertung und Folgebewertung.

Der Ansatz ist zunächst eine Frage des § 246 I 1 HGB, nach der Vermögensgegenstände und Schulden zu bilanzieren sind. Was "Vermögensgegenstände sind, sagt das Gesetz nicht. Deshalb musste der Begriff der Vermögensgegenstände durch die Rechtsprechung und durch die Literatur mit Leben gefüllt werden. Man hat dies getan durch die abstrakte Aktivierungsfähigkeit, die davon spricht, dass etwas, was

  • selbstständig bewertbar und
  • selbstständig veräußerbar ist und
  • nutzenstifend ist,

abstrakt aktivierungsfähig ist. Wenn dann keine Aktivierungsverbote entgegenstehen und auch keine Aktivierungswahlrechte existieren, so spricht man von einer einem Aktivierungsgebot, also einer Aktivierungspflicht.

Zusätzlich zu dem sehr unbestimmten Rechtsbegriff des § 246 I 1 HGB existieren allerdings weiterhin sehr detaillierte Ansatzvorschriften für

  • den derivativen Geschäftswert (§ 246 I 4 HGB),
  • die Aktivierungsverbote des § 248 I und II 2 HGB,
  • den Ansatz von Rückstellungen des § 249 HGB und den
  • Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten des § 250 HGB.

Zum Ausweis ist zu sagen, dass dieser in § 266 II HGB (für die Aktivseite) und § 266 III (für die Passivseite) geregelt ist.

Die Bewertung wird zunächst für die Erstbewertung in § 253 I 1 HGB geklärt, nämlich dass Positionen der Bilanz anfänglich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind. Die Folgebewertung wird es dann durch Abschreibungen (planmäßig bzw. außerplanmäßig) und möglicherweise Zuschreibungen ausgestaltet. Planmäßige Abschreibungen sind ausschließlich für das Anlagevermögen möglich, sie sind kodifiziert in § 253 III 1 HGB. Ihr Sinn ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Laufzeit zu verteilen. Die außerplanmäßigen Abschreibungen haben dann zum Ziel, einen unvorhergesehenen Schaden zu bemessen und wiederzugeben. Sie sind mit dem Niederstwertprinzip verbunden und für das Anlagevermögen kodifiziert in § 253 III 5,6 HGB sowie für das Umlaufvermögen in § 253 IV 1 HGB. Beachte die unterschiedliche Behandlung von auf der einen Seite immateriellen Vermögensgegenständen und Sachanlagevermögen und auf der anderen Seite das Finanzanlagevermögen. Schließlich haben Zuschreibungen den Sinn, bei Wegfall des Grundes für vorhergehende außerplanmäßige Abschreibungen diese dann zurückzunehmen.