Wir rechnen die Alternativen für die beiden angehenden Ehegatten durch, d.h. zunächst
mit Splittung und dann
ohne Splitting.
Merke
Der Vorteil oder Nachteil aus der Eheschließung (wenn man von anderen Punkten absieht) ergibt sich aus der Differenz der beiden Ergebnisse.
Mit Splitting
Das Splitting-Verfahren funktioniert folgendermaßen:
Methode
SPLITTING-VERAHREN
1. Das zu versteuernde Einkommen wird für jeden einzelnen der beiden Ehegatten ermittelt.
2. Die beiden zu versteuernden Einkommen werden addiert.
3. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert.
4. Darauf wendet man den Tarif nach § 32a EStG an
5. Die so ermittelte Steuer wird verdoppelt.
Also rechnet man:
1. das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten liegt bei 70.000 €, jenes der Ehefrau 0 €, d.h.
2. gemeinsames zvE = zvEEhemann + zvEEhefrau
= 70.000 + 0
= 70.000 €.
3. Das halbierte gemeinsame zvE beträgt 70.000/2 = 35.000 €, hierauf wird nun der Tarif nach §32a I 2 Nr. 3 EStG angewendet.
4. Man errechnet
z = (1/10.000)·(abgerundetes zvE – 14.532)
= 0,0001·(35.000 – 14.532)
= 0,0001·20.468
= 2,0468.
Damit geht man in die Formel des §32a I 1 Nr. 3 EStG hinein und rechnet
ESt = (212,02 · z + 2.397) · z + 972,79
= (212,02 · 2,0468 + 2.397) · 2,0468 + 972,79
=2.830,96 · 2,0468 + 972,79
= 6.767,20 €
Die Cent-Beträge werden abgeschnitten (§32a I 6 EStG), man erhält als Einkommensteuer den Betrag von 6.767 €.
5. Die so ermittelte Steuer wird verdoppelt, man erhält für das Ehepaar insgesamt daher eine Einkommensteuer von 2·6.767 € = 13.537 €.
Ohne Splitting
Mangels Masse fällt das zvE der Ehefrau nicht in Betracht, für den Ehemann rechnet man nach dem Schritt 4 die Einkommensteuer aus. Wir fallen in die vierte Tarifzone, d.h. x = auf vollen Euro-Betrag abgerundetes zu versteuerndes Einkommen (§ 32a I 5 EStG) = 70.000 €, eingesetzt in die Formel erhält man
ESt = 0,42 · x – 8.963,74
= 0,42 · 70.000 – 8.963,74
= 20.436,26 €.
Hiernach würde das Ehepaar bei Einzelveranlagung also
Einkommensteuerinsgesamt = EStEhemann + EStEhefrau
= 20.436 € + 0
= 20.436 €
bezahlen.
Halten wir fest:
Splitting | Ehemann | Ehefrau | Summe |
Einzelveranlagung | 20.436 € | 0 € | 20.436 € |
Splitting-Verfahren | 6.767 € | 6.767 € | 13.537 € |
Ersparnis durch Splitting | 6.899 € |
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