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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht - Teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Kursangebot | Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht | Teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht

Teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Unter teilweise nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben versteht man Aufwendungen, die ein Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit tätigt, die jedoch aus steuerrechtlichen Gründen nicht vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Diese Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit sind gesetzlich festgelegt und zielen darauf ab, private Ausgaben oder betrieblich veranlasste Aufwendungen, die gesellschafts- oder sozialpolitisch unerwünscht sind, von einer steuermindernden Wirkung auszuschließen.

Betriebsausgaben, die teilweise nicht abzugsfähig sind, sind bspw.

  1. Geschenkaufwendungen: Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Unternehmens sind, derzeit nur bis zu einem Höchstbetrag von 35 Euro pro Wirtschaftsjahr und Empfänger steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

    Ab dem 01.01.2024 ändert sich diese Regelung: Die Abzugsgrenze für Geschenkaufwendungen an Nicht-Arbeitnehmer wird auf 50 Euro pro Wirtschaftsjahr und Empfänger angehoben. Bis zum Stichtag bleibt der bisherige Grenzbetrag von 35 Euro gültig.

  2. Bewirtungsaufwendungen: Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig, da angenommen wird, dass ein Teil der Aufwendungen einen privaten Charakter hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
  3. Verpflegungsmehraufwand: Mehraufwendungen für die Verpflegung können unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu gesetzlich festgelegten Pauschalen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Beträge sind nicht abzugsfähig.
  4. 1%-Regelung für Firmenfahrzeuge: Die private Nutzung von Firmenfahrzeugen wird pauschal mit 1% des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert.
  5. Zinsaufwand (wegen der Zinsschrankenregelung): Die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen kann durch die Zinsschrankenregelung beschränkt sein, die besagt, dass Zinsaufwendungen nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des steuerlichen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) abzugsfähig sind.

Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass die hier aufgeführten beispielhaften Aufzählungen lediglich einen Auszug darstellen und nur als Beispiele dienen. Eine detailliertere Erläuterung der teilweise nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.

 

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