Aktive Latente Steuern entstehen, wenn der Steueraufwand in der Handelsbilanz (fiktive Steuern) geringer ist als der Steueraufwand in der Steuerbilanz (effektive Steuern). Steuern werden aus dem Gewinn aus der GuV abgeleitet. Ist also der steuerliche Gewinn höher, als der handelsrechtliche entstehen aktive latente Steuern.
In der Handelsbilanz besteht für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht ((§ 274 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften sind gemäß § 274a Nr. 5 HGB von der Bilanzierung latenter Steuern befreit. Wirtschaftlich sind aktive latente Steuern wie eine Forderung gegenüber dem Finanzamt zu verstehen.
Merke
Aktivposten in der Steuerbilanz höher angesetzt werden als in der Handelsbilanz
- Passivposten in der Steuerbilanz niedriger angesetzt werden als in der Handelsbilanz.
Gründe für die Unterschiede im Ansatz oder in der Bewertung von Vermögensgegenständen sind die unterschiedliche Zwecksetzung von steuerlicher und handelsrechtlicher Gewinnermittlung. Die handelsrechtliche Gewinnermittlung dient der Bemessung der Gewinnausschüttung und der Information externer Adressaten. Die steuerliche Gewinnermittlung hingegen dient dagegen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung.
Beispiel
Durch den Anstieg der Rohstoffkosten muss das Unternehmen XY mit einem Verlust in Höhe von 25.000 € (= 325.000 - 350.000) beim Verkauf der Maschine rechnen. Der drohende Verlust aus diesem schwebenden Geschäft ist als Drohverlustrückstellung im Geschäftsjahr 2012 in der Bilanz des Unternehmens zu passivieren. Nach § 249 Abs. 1 HGB muss eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden, nach dem Steuerrecht hingegen besteht ein Ansatzverbot (§ 5 Absatz 4a EStG). Das führt zu unterschiedlichen Wertansätzen zwischen Steuer- und Handelsbilanz. Ausgehend von einem Steuersatz in Höhe von 30 % ergeben sich folgende aktive latente Steuern:
31.12.2012 | Steuerbilanz | Handelsbilanz |
Drohverlustrückstellung | - | 25.000 |
Differenz | 25.000 | |
Aktive latente Steuer (30%) | 7.500 |
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