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Abgabenordnung - Kurzüberblick zu § 173 AO

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Abgabenordnung

Kurzüberblick zu § 173 AO

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Nun wird auf die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel gem. § 173 AO eingegangen.

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Der § 173 AO ist eine Vorschrift, die greift, wenn das Finanzamt noch keine Kenntnis von Sachverhalten hatte. Somit soll eine Änderung zum Beispiel aufgrund einer aufgedeckten Hinterziehung stets möglich sein.

Der Berichtigungsrahmen zugunsten des Steuerpflichtigen wird jedoch durch immer ausführlichere Vordrucke weiter reduziert.

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