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Abgabenordnung - Beendigung eines Einspruchsverfahrens in der AO

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Abgabenordnung

Beendigung eines Einspruchsverfahrens in der AO

Zusammenfassende Betrachtung zu den Beendigungsmöglichkeiten eines Einspruchsverfahrens

Das Einspruchsverfahren kann demnach auf drei Arten beendet werden:

  • durch Rücknahme des Einspruchs (§ 362 AO);

  • durch einen Abhilfebescheid (§ 367 Abs. 2 S. 3 AO);

    Stimmt das FA im Einspruchsverfahren dem Einspruchsführer der Sache nach zu, so hat dieser keinen Anspruch auf eine formelle Einspruchsentscheidung. Das FA kann das Verfahren vielmehr durch einen Korrekturbescheid, den sogenannten Abhilfebescheid beenden, der sich auf § 130 AO, § 131 AO oder auf § 164 Abs. 2 AO, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO stützt.

  • durch Einspruchsentscheidung (§ 366 AO).

Nach § 132 AO kann auch während des Rechtsbehelfsverfahrens ein Änderungs- bzw. Abhilfebescheid ergehen. Dieser beendet das Einspruchsverfahren nur, wenn er dem Begehren des Stpfl. voll entspricht, § 367 Abs. 2 S. 3 AO. Das hat zur Folge, dass nach Erlass eines Korrekturbescheids weiterhin eine Einspruchsentscheidung erforderlich ist, wenn dem Begehren nicht in vollem Umfang entsprochen wird (= Teil-Abhilfebescheid, AEAO Nr. 3 zu § 367). Der Korrekturbescheid wird in diesem Fall nach § 365 Abs. 3 AO kraft Gesetzes Gegenstand des zulässigen und fortbestehenden Einspruchsverfahrens. Ein erneuter Einspruch hiergegen wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, weil die Rechte des Einspruchsführers durch den noch anhängigen Rechtsbehelf umfassend gewahrt sind.

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