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Abgabenordnung - Ermessen gemäß § 5 AO

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Abgabenordnung

Ermessen gemäß § 5 AO

Inhaltsverzeichnis

Ermessen gemäß § 5 AO

Definition des Ermessensspielraum

Nach § 5 AO ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. Außerdem hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Ermessen liegt also immer dann vor, wenn der Gesetzgeber darauf verzichtet, das Verhalten der Behörde genau und eindeutig zu bestimmen.

Zwar gibt er Schranken vor, innerhalb der Schranken jedoch sind verschiedene Entscheidungen nach Sachlage des Einzelfalls möglich.

Die Finanzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass innerhalb der Grenzen nach Recht und Billigkeit entschieden werden muss. Dabei müssen die Interessen der Betroffenen und die der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen werden.

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