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Abgabenordnung - Geschäftsleitung gemäß § 10 AO

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Abgabenordnung

Geschäftsleitung gemäß § 10 AO

Geschäftsleitung gemäß § 10 AO

§ 10 AO normiert die Geschäftsleitung. Danach ist diese der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Der Begriff der Geschäftsleitung spielt vor allem bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer eine Rolle.

Der Ort der Geschäftsleitung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entscheidet zum einen über die Steuerpflicht im Inland, zum anderen auch über die örtliche Zuständigkeit, siehe hierzu § 20 AO.

Wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist, richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Im Allgemeinen wird der Ort als Geschäftsleitung angenommen, an dem die für das Unternehmen maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden, also in den Büroräumen der Entscheider, sprich der Geschäftsleitung.

Das kann auch der Wohnsitz des Leisters sein, wenn keine Geschäftsräume unterhalten werden.

Zweigniederlassungen sind regelmäßig keine Geschäftsleitungsorte.

Gibt es nach dieser Definition mehrere Orte, so sind diese nach der Bedeutung zu klassifizieren. Regelmäßig wird dann der Ort, dem in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht die größte Bedeutung zukommt, die Geschäftsleitung darstellen. Bei ganzjährigen Arbeiten im Ausland liegt die Geschäftsleitung dennoch im Inland, wenn hier ein betrieblich genutztes Büro unterhalten wird und an den Wochenenden eine Rückkehr hierhin erfolgt. Das Büro kann sich am Familienwohnsitz befinden.

Bei Personengesellschaften ist die Definition etwas schwieriger, da man unter Umständen mehrere Personen hat, die gemeinsam die Geschäfte führen. Somit wird hier in der Regel der Gesellschaftsvertrag herangezogen nach § 125 Abs. 1 HGB. Bei mehreren zur Vertretung befugten Gesellschaftern muss im Einzelfall geschaut werden, wo die Geschäftsführertätigkeit entfaltet wird beziehungsweise die relevanten Entscheidungen getroffen werden.

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