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Abgabenordnung - Gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 9 AO

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Abgabenordnung

Gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 9 AO

Gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 9 AO

Ist ein Wohnsitz nach § 8 AO auszuschließen, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt zu prüfen.

Der § 9 AO begründet lediglich einen Auffangtatbestand. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er nicht nur vorübergehend verweilt.

Örtliche Einordnung

Dabei geht es nicht nur um bestimmte Orte, sondern auch ein bestimmtes Gebiet kann ein gewöhnlicher Aufenthalt sein. Unter „bestimmtes Gebiet“ ist hier die gesamte Bundesrepublik, also der gesamte Geltungsbereich unserer AO und unseres EStG zu verstehen.

Zeitliche Einordnung

Diese ist in § 9 Satz 2 AO geregelt. Dabei kommt die sogenannte "6-Monats-Regel" zur Anwendung, auch bekannt als 183-Tage-Regel. Wer sich länger als 6 Monate, also mindestens 183 Tage, im Inland aufgehalten hat, erfüllt insoweit die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung eines gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das gilt auch trotz kurzer Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit, Familienheimfahrten usw.

Ausschluss der 183-Tage-Regel

§ 9 Satz 2 AO gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu

  • Besuchs-,
  • Erholungs-,
  • Kur- oder
  • ähnlichen privaten Zwecken

genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

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