ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung - Sitz gemäß § 11 AO

Kursangebot | Abgabenordnung | Sitz gemäß § 11 AO

Abgabenordnung

Sitz gemäß § 11 AO

Inhaltsverzeichnis

Sitz gemäß § 11 AO

Der Sitz ist neben der Geschäftsleitung von untergeordneter Bedeutung und wird nur beim Fehlen einer Geschäftsleitungsortes im Inland herangezogen.

Diese subsidiäre Wirkung spiegelt sich im § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG wieder. Die Geschäftsleitung wird aufgrund tatsächlicher Verhältnisse ermittelt, siehe § 10 AO, beziehungsweise Geschäftsleitung gemäß § 10 AO. Der Sitz dagegen ist in der Regel im Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder der Satzung bei Aktiengesellschaften, also durch Rechtsgeschäft, festgelegt.

§ 41 Abs. 2 AO schließt einen fingierten Sitz bei der steuerlichen Betrachtung aus.

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1183 Videos, 4120 interaktiven Übungsaufgaben und 3012 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 79,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • AO Basics: Berichtigungen nach § 173 AO
  • Am 11.06.2024 ab 18:00 Uhr
  • In diesem Webinar bespricht Dipl. Finwin. Kirsten Runge mit Ihnen die Berichtigungen nach § 173 AO.
Jetzt teilnehmen