ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung - Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO

Kursangebot | Abgabenordnung | Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO

Abgabenordnung

Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO

Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO

Die Finanzbehörde hat einen steuerlichen Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen sogenannter Untersuchungsgrundsatz im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 AO. Dabei obliegt es dem Finanzamt, Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen nach § 88 Abs. 2 Satz 1 AO.

Insbesondere ist das Finanzamt Verfahrens führend, es ist nicht daran gebunden, was der Steuerpflichtige vorbringt nach § 88 Abs. 2 Satz 1 AO. Das Finanzamt muss alles berücksichtigen, was im Einzelfall bedeutsam ist, insbesondere auch die für den Steuerpflichtigen günstigeren Umstände nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO.

Im Rahmen der Ermittlungen des steuerlichen Einzelfalls ist dabei nicht dem Steuerpflichtigen zu unterstellen, dass er unwahre Angaben macht. Es ist vielmehr in der Regel davon auszugehen, dass die vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben richtig und vollständig sind nach § 150 Abs. 2 AO. Das Finanzamt kann zur Ermittlung des Sachverhaltes insbesondere Beweismittel anfordern, die es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.

Hierzu gehören nach § 92 AO insbesondere

  • Auskünfte jeder Art von Beteiligten und anderen Personen (§ 93 AO),
  • Auskünfte von Sachverständigen (§ 96 AO),
  • Urkunden und Akten (§ 97 AO) sowie
  • Augenschein (§ 98 AO).
Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1183 Videos, 4120 interaktiven Übungsaufgaben und 3012 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 79,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • AO Basics: Berichtigungen nach § 173 AO
  • Am 11.06.2024 ab 18:00 Uhr
  • In diesem Webinar bespricht Dipl. Finwin. Kirsten Runge mit Ihnen die Berichtigungen nach § 173 AO.
Jetzt teilnehmen