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Abgabenordnung - Zuständigkeitswechsel gemäß § 26 AO

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Abgabenordnung

Zuständigkeitswechsel gemäß § 26 AO

Zuständigkeitswechsel gemäß § 26 AO

§ 26 AO regelt den Zuständigkeitswechsel. Insbesondere werden dort auch die Tatbestandsmerkmale normiert, wann ein Zuständigkeitswechsel nicht möglich ist.

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt.

Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt.

Ein Zuständigkeitswechsel tritt so lange nicht ein, wie

  1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
  2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
  3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.
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