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Abgabenordnung für Bibus - Aussetzung der Vollziehung

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Abgabenordnung für Bibus

Aussetzung der Vollziehung

Wenn ein Einspruch eingelegt wurde, so wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakt nicht gehemmt. Bei Nichtbezahlung der Steuer entstehen also insbesondere Säumniszuschläge. Es ist allerdings möglich, diese Folgen zu vermeiden, wenn das Finanzamt die Vollziehung der Steuerschuld aussetzt. Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann nach § 361 II 2 AO auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt werden, wenn

  • ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder

  • wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Allerdings kann auch die Finanzbehörde selbst die Vollziehung aussetzen (§ 361 II 1 AO), insbesondere dann, wenn der Einspruch offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist weiterhin, dass der Verwaltungsakt angefochten und das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Wenn also kein Einspruch, sondern vielmehr ein Änderungsantrag beim Finanzamt eingereicht wurde, so kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Wenn ein Verwaltungsakt weiterhin unanfechtbar ist, so kommt lediglich eine Stundung (§ 222 AO) bzw. ein Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) in Betracht.

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