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Abgabenordnung (für Bibus) - Fristdauer der Festsetzungsverjährung

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Abgabenordnung (für Bibus)

Fristdauer der Festsetzungsverjährung

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In Abhängigkeit von der jeweiligen Steuer gelten unterschiedliche Festsetzungsfristen (§ 169 II AO):

  • ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuer-Vergütungen,
  • vier Jahre für Besitz- und Verkehrssteuern sowie für gesonderte Feststellungen,
  • fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) und
  • zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 wurde beim Finanzamt am 20.5.2009 abgegeben.

Die Festsetzungsfrist beginnt am 1.1.2010 um 0:00 Uhr. Sie endet vier Jahre später, also am 31.12.2013 um 24:00 Uhr.

Beispiel

Die Einkommensteuererklärung des Jahres 2008 wurde am 1.3.2009 abgegeben. Die Steuerfestsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, denn es liegt eine Steuerhinterziehung vor.
Wann entfällt der Vorbehaltsvermerk?

Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt bei Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 IV 1 AO). Die Tatsache, dass die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern auf zehn Jahre verlängert wird (§ 169 II 2 AO) bedeutet nicht, dass der Vorbehalt entsprechend länger wirksam ist (§ 164 IV 2 AO). Entsprechend entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung bei der Einkommensteuer stets nach vier Jahren. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt also vier Jahre nach Beginn der Festsetzungsfrist, also am 31.12.2013 um 24:00 Uhr.

Merke

Zu beachten ist schließlich noch die Ablaufhemmung, welche das Ende der Festsetzungsfrist hinausschiebt (§ 171 AO). In diesem Fall endet die Festsetzungsfrist nicht wie normalerweise am Ende eines Kalenderjahres, sondern erst im Laufe eines Kalenderjahres.

Gründe für eine Ablaufhemmung sind beispielsweise

  • Ereignisse höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate vor Fristablauf (§ 171 I AO),
  • offenbare Unrichtigkeiten des Steuerbescheides (§ 171 II AO),
  • Antrag oder Einspruch des Steuerpflichtigen auf Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung (§ 171 III und IIIa AO),
  • Beginn einer Außenprüfung (§ 171 IV AO),
  • vorläufige Steuerfestsetzung (§ 171 VIII AO).

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